BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10
OLG Frankfurt 21. September 2010
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BGH 29. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt das Mandatsverhältnis mit der Zedentin ohne deren vertragswidriges Verhalten. Die Zedentin beauftragt daraufhin neue Rechtsanwälte, deren Vergütung die bereits gezahlten Gebühren der Beklagten übersteigt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Rückzahlung der doppelt gezahlten Anwaltsgebühren.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt der Vergütungsanspruch der kündigenden Beklagten insoweit, als die Zedentin wegen der Kündigung einen neuen Anwalt beauftragen muss, dessen Vergütung die bisherigen Leistungen wirtschaftlich nutzlos macht. Die Weigerung der Zedentin, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, begründet keine Pflichtverletzung.

Praxishinweis
Kündigt der Rechtsanwalt ohne wichtigen Grund, besteht kein Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die der Mandant durch Beauftragung eines neuen Anwalts doppelt vergüten muss. Fristwahrende Tätigkeiten des ersten Anwalts begründen keinen bleibenden Wert, der eine Vergütung rechtfertigt.

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    Tim Günther · https://mkg-online.de/ · 9. Februar 2022

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 170/10
Entscheidungsdatum : 28. September 2011
Amtliche Quelle :

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