BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 238/17
LG Düsseldorf 4. August 2016
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OLG Düsseldorf 7. September 2017
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BGH 26. April 2018

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Sachverhalt
Im Insolvenzverfahren einer GmbH & Co. KG mit angeordneter Eigenverwaltung verlangt die Klägerin Schadensersatz vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wegen unbezahlter Lieferungen. Die Klägerin macht eine Haftung analog §§ 60, 61 InsO geltend. Vorinstanzen wiesen die Klage ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine planwidrige Gesetzeslücke bei der Haftung der Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung. Es bejaht eine analoge Anwendung der §§ 60, 61 InsO auf die Geschäftsleiter, da diese im Verfahren insolvenzrechtliche Aufgaben wie ein Insolvenzverwalter wahrnehmen. Die Haftung nach § 61 InsO umfasst auch Masseverbindlichkeiten, eine bloße Binnenhaftung nach § 43 GmbHG genügt nicht.

Praxishinweis
Geschäftsleiter in der Eigenverwaltung haften den Verfahrensbeteiligten analog §§ 60, 61 InsO persönlich für Pflichtverletzungen. Dies stärkt den Gläubigerschutz und diszipliniert die Geschäftsführung. Eine Haftungsfreistellung durch gesellschaftsrechtliche Regelungen ist ausgeschlossen. Relevanz für Sanierungsmandate und Vertragsgestaltungen in Eigenverwaltungsverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 238/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 238/17
Entscheidungsdatum : 26. April 2018
Amtliche Quelle :

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