Version
1. Juli 2021
1. Juli 2021
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Fachbeiträge • 32
- 1. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Die "einfache Signatur" bei Revisionsbegründung per BEAEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Juli 2022
- 4. Die Revision im Strafverfahren (Teil 1)Eingeschränkter ZugriffDetlef Burhoff · https://mkg-online.de/ · 1. Juni 2022
- 5. Wiedereinsetzung bei RevisionsbegründungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Juli 2022
- 6. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Archiv Seite 6 - Prozessrecht - HaufeEingeschränkter ZugriffWww.Haufe.De · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht