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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.04.2009 - 6 W (pat) 3/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 3/08 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 3/08 Verkündet am 23. April 2009 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 52 394.0-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzenden, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Der Beschluss vom 30. August 2006 der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Ansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe
I.
Die Erfindung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Verblenden von Mauerstrukturen und Platte hierfür" ist am 12. November 2002 unter dem Aktenzeichen 102 52 394.0-25 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F hat mit Beschluss vom 30. August 2006 die Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht patentfähig sei. Sie stützte sich hierbei im Wesentlichen auf folgende Druckschriften:
(D1) DE 70 01 929 U1, (D2) DE 27 51 706 A1 und (D3) DE 92 16 800 U1.
Darüber hinaus wurden im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften
(D4) DE 80 15 016 U1, (D5) DE 72 43 586 U1, (D6) DE 81 03 910 U1, (D7) DE 80 08 821 U1, (D8) CH 335 836, (D9) EP 0 814 218 A1, (D10) DE 100 26 438 A1 und (D11) EP 0 176 471 A2
in Betracht gezogen.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder und Beschwerdeführer am 25. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 8, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Verblenden von Mauerstrukturen oder dergleichen durch Natursteine, bei welchem die Natursteine mit einer Fuge aneinandergrenzend angeordnet werden, wobei zunächst zwei oder mehrere Platten (1) mit derselben Außenkontur und mit Natursteinen an ihrer Vorderseite erzeugt werden, und die Platten anschließend an der Mauerstruktur befestigt werden, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer ersten Platte (1) mit unregelmäßiger Außenkontur in eine der Platte (1) entsprechende Form (6) zufällig gewählte unregelmäßig geformte Natursteinscheiben (2, 3, 4) unter Bildung einer Fuge (5) nebeneinander liegend eingelegt werden, so dass der Eindruck einer echten Natursteinmauer komplett ist, wobei in die Form (6) zunächst eine dünne Sandschicht (7) eingegeben wird, auf die die Natursteinscheiben (2, 3, 4) gelegt werden und dann eine Bindemittelschicht (8) von der Rückseite der Natursteinscheiben (2, 3, 4) her in die Form (6) gefüllt wird, und dass auf gleiche Weise zumindest eine weitere Platte (1) erzeugt wird, die sich von der ersten Platte durch ihre Belegung unterscheidet.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 8 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 patentfähig ist.
2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht - neben einer Umgruppierung einzelner Merkmale - auf einer einschränkenden Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 5 unter Aufnahme einer Stelle aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 2, dritter vollst. Abs.). Die geltenden Ansprüche 2 bis 8 entsprechen unter angepasster Nummerierung und Rückbeziehung den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 4, 6 bis 8 und 10, wobei die ursprünglichen Ansprüche 9 und 11 gestrichen wurden. 3.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei keinem der in den ermittelten Druckschriften offenbarten Verfahren vor dem Einlegen der Natursteinscheiben in die Form dort zunächst eine dünne Sandschicht eingegeben wird. Soweit beim angeführten Stand der Technik überhaupt Sand im Zusammenhang mit der Herstellung von Platten bzw. plattenförmigen Verblendungen eine Rolle spielt wie in der DE 27 51 706 A1 (D2), so werden dort Zwischenräume zwischen den bereits in die Form eingelegten Steinen mit Sand als Platzhalter für eine spätere Verfugung ausgefüllt, jedenfalls nicht eine (vollflächige) Sandschicht vor dem Einlegen der Steinscheiben in die Form eingebracht.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Anmeldungsgegenstand liegt das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Verblenden von Mauerstrukturen anzugeben, das besonders kostengünstig ausführbar ist und dauerhafte, den Eindruck eines echten Natursteinmauerwerks vermittelnde Verblendungen ermöglicht. Als einen wesentlichen Kerngedanken, den die Erfindung zur Lösung dieser Aufgabe leistet, sieht der Senat den Verfahrensschritt an, zur Erzeugung einer ersten Platte mit unregelmäßiger Außenkontur in eine der Platte entsprechende Form zunächst eine dünne Sandschicht einzugeben, auf welche dann zufällig gewählte unregelmäßig geformte Natursteinscheiben unter Bildung einer Fuge eingelegt werden. Schließlich wird von der Oberseite der Form, also von der Rückseite der Natursteinscheiben her eine Bindemittelschicht in die Form gefüllt, welche dann aushärtet. Neben dem so entstehenden unregelmäßigen Verlegemuster der Steine trägt insbesondere die vorher eingebrachte Sandschicht zu einem natürlichen Aussehen der fertigen Platte bei, da das eingegebene Bindemittel vor dem Abbinden zwischen den Steinscheiben bis auf die Sandschicht hindurchläuft und sich in den Bereichen, welche zwischen den einzelnen Steinscheiben als sichtbare Fugen verbleiben, mit dem Sand verbindet und so in der fertigen Platte den optischen Eindruck einer Verfugung bildet, ohne dass eine solche nachträglich hergestellt werden muss. Dabei kann das Aussehen der Fugen durch Körnung und Farbe des Sandes bestimmt werden. Letztlich dient der eingebrachte Sand auch einem gewissen Niveauausgleich, der durch Unregelmäßigkeiten in der Dicke der Natursteinscheiben erforderlich ist. Dieser Erfindungsgedanke findet im gesamten aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, enthält als einzige Entgegenhaltung die DE 27 51 706 A1 (D2) überhaupt ein Verfahren zum Herstellen von Platten, bei welchem Sand eine Verwendung findet. Dort wird jedoch der Sand nach dem Einlegen von Steinen lose in die Zwischenräume zwischen den Steinen gefüllt, um diese für ein späteres Verfugen von Bindemittel freizuhalten. Nach dem Aushärten des Bindemittels wird dann der Sand als Platzhalter für die späteren Fugen wieder aus den Zwischenräumen entfernt und die Fugen in üblicher Weise mit einem Fugenmaterial verfugt (s. dort insbesondere Anspruch 1; Zeichnung mit Figurenbeschreibung). Somit erfüllt der Sand bei diesem Stand der Technik gerade die gegenteilige Funktion wie beim Anmeldungsgegenstand, wo der Sand in Verbund mit dem Bindemittel die fertige Fuge bildet. Die DE 27 51 706 A1 konnte daher dem Fachmann keine Anregung dazu vermitteln, eine Platte zum Verblenden von Mauerstrukturen mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten herzustellen. Bei den in den übrigen angeführten Druckschriften offenbarten Verfahren fehlt jeglicher Hinweis auf den Einsatz von Sand, insbesondere als vor dem Einlegen von Steinscheiben in eine Form einzubringende Sandschicht, so dass auch diese Entgegenhaltungen, jeweils für sich oder in denkbaren Kombinationen, den Anmeldungsgegenstand nicht nahelegen konnten. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Mit dem sie tragenden Hauptanspruch sind auch die geltenden Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar. 5. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patenterteilung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.
Schneider Guth Hildebrandt Küest
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