BSG, Urteil vom 14.05.2025 - B 10/12 R 3/23 R
BSG 14. Mai 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin, ursprünglich als angestellte Rechtsanwältin befreit von der Versicherungspflicht in der GRV, nimmt anschließend eine berufsfremde Tätigkeit als Referentin auf. Die Beklagte verweigert die Erstreckung der Befreiung für die Zeit nach dem 31.12.2018. Streitgegenstand ist die Erstreckung der Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Erstreckung der Befreiung bis zum 31.12.2018, da die Tätigkeit als Referentin inhaltlich gleich blieb und der Verwaltungsakt nicht erledigt oder aufgehoben wurde. Für den Zeitraum ab 1.1.2019 verneint es die Erstreckung, da die vertragliche Befristung nicht im Voraus endgültig feststand und der enge zeitliche Zusammenhang zur ursprünglichen Tätigkeit fehlte (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

Praxishinweis
Die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setzt eine vor Aufnahme der berufsfremden Tätigkeit vertraglich festgelegte zeitliche Begrenzung und einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Beschäftigung voraus. Kettenerstreckungen sind unzulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.05.2025 - B 10/12 R 3/23 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 10/12 R 3/23 R
    Entscheidungsdatum : 13. Mai 2025
    Amtliche Quelle :

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