BAG, Urteil vom 12.11.2025 - 10 AZR 184/24
LAG Rheinland-Pfalz 24. Juli 2024
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BAG 12. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, tarifgebunden im Baugewerbe, erlitt auf einer vom Arbeitgeber veranlassten Fahrt zur auswärtigen Baustelle einen Unfall und war bis zum Stichtag arbeitsunfähig. Die Beklagte verweigerte die Zahlung des tariflichen 13. Monatseinkommens für 2022 mit der Begründung, es liege kein Arbeitsunfall iSv. § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht den Anspruch gem. § 2 Abs. 1, Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen, da der Unfall auf einem Betriebsweg im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII) stattfand. Die Fahrt zur zugewiesenen Baustelle ist Teil der Hauptleistungspflichten und somit Arbeitsunfall im engeren Sinne, nicht bloß ein Wegeunfall.

Praxishinweis
Unfälle auf vom Arbeitgeber bestimmten Betriebswegen zu auswärtigen Baustellen begründen Anspruch auf 13. Monatseinkommen, da diese Fahrten als Teil der vertraglichen Hauptleistungspflichten gelten. Eine Beschränkung auf Unfälle ausschließlich auf der Baustelle wird abgelehnt. Tarifliche Ausschlussfristen sind bei rechtzeitiger Geltendmachung gewahrt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.11.2025 - 10 AZR 184/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 184/24
Entscheidungsdatum : 11. November 2025
Amtliche Quelle :

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