BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17
LAG Hamburg 20. Juli 2017
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BAG 25. April 2018

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Sachverhalt
Der Kläger, Montagestammarbeiter bei der Beklagten, verlangt Vergütung für Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und zurück vom letzten Kunden. Die Beklagte zahlt lediglich eine Nahauslösung gemäß Bundestarifvertrag (BMTV). Streitgegenstand ist die Vergütungspflicht für diese Fahrten.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BMTV sind Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden bei Nahmontage nicht gesondert zu vergüten, da sie mit der Nahauslösung abgegolten sind. Die Fahrten zählen zwar als Arbeitszeit (§ 611 BGB), eine zusätzliche Vergütung ist tarifvertraglich ausgeschlossen. Unionsrecht begründet keinen Vergütungsanspruch.

Praxishinweis
Für Montagestammarbeiter im Nahbereich sind Fahrten zwischen Wohnung und erster/letzter Montagestelle durch Nahauslösung abgegolten. Ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht nicht, sofern der Tarifvertrag Anwendung findet und der Mindestlohn eingehalten wird. Betriebsvereinbarungen begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 424/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 424/17
Entscheidungsdatum : 25. April 2018
Amtliche Quelle :

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