BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16
ArbG Brandenburg 19. August 2015
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BAG 25. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Nachzahlung von Mindestlohn gem. § 1 Abs. 1 MiLoG für Januar bis November 2015, insbesondere streitig ist die Anrechnung von Jahressonderzahlungen und Zuschlägen auf den Mindestlohn. Die Beklagte zahlte monatliches Bruttogehalt zzgl. Zwölftel der Sonderzahlungen. Die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den Mindestlohnanspruch für erfüllt (§ 362 BGB), da die Gesamtvergütung einschließlich der vorbehaltlos gezahlten Zwölftel der Jahressonderzahlungen den Mindestlohn abdeckt. Das MiLoG begründet einen eigenständigen Anspruch neben dem Arbeitsvertrag, erhöht aber nicht die arbeitsvertraglich vereinbarten Sonderzahlungen oder Zuschläge. Die Betriebsvereinbarung zur Zwölftelung der Sonderzahlungen ist wirksam und verdrängt die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung.

Praxishinweis
Mindestlohnansprüche sind monatlich anhand tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden zu prüfen. Jahressonderzahlungen können anteilig auf den Mindestlohn angerechnet werden, sofern sie vorbehaltlos gezahlt werden. Betriebsvereinbarungen zur Fälligkeit von Sonderzahlungen sind zulässig und können individuelle Vertragsregelungen verdrängen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 135/16
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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