BGH, Urteil vom 25.04.2013 - 4 StR 551/12
BGH 25. April 2013

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Sachverhalt
Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf eine vermummte Personengruppe zu, die ihn körperlich angreifen wollte. Dabei wurde ein Nebenkläger schwer verletzt. Der Angeklagte verließ den Unfallort, ohne anzuhalten, und berief sich auf Notwehr und einen Notwehrexzess gemäß §§ 32, 33 StGB.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht sprach frei wegen eines angenommenen Notwehrexzesses (§ 33 StGB). Die Revisionen hatten Erfolg, da das Gericht den erforderlichen Verteidigungswillen bei der Zufahrt auf die Nebenkläger nicht hinreichend geprüft hat. Die Grenzen der Notwehr (§ 32 StGB) sind unter Berücksichtigung der subjektiven Motive und der Verhältnismäßigkeit neu zu bewerten.

Praxishinweis
Bei Notwehrsituationen mit Einsatz eines Fahrzeugs ist der Verteidigungswille und die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung sorgfältig zu prüfen. Ein bloßes Billigen von Verletzungen reicht nicht aus; subjektive Motive und alternative Fluchtmöglichkeiten sind entscheidend für die Rechtswidrigkeit und Schuld.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.04.2013 - 4 StR 551/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 551/12
Entscheidungsdatum : 25. April 2013
Amtliche Quelle :

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