BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
LG Hamburg 9. September 2015
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OLG Hamburg 14. April 2016
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BGH 20. September 2017
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OLG Hamburg 1. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Zwangsverwalter verlangt von der Beklagten Herausgabe eines Reihenhauses und Nutzungsentschädigung. Die Beklagte bewohnt das Haus seit Errichtung ohne schriftlichen Mietvertrag und beruft sich auf ein konkludentes Mietverhältnis aufgrund Kostenübernahme und eines angeblichen lebenslangen Wohnrechts.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint das Bestehen eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB, da kein Entgelt vereinbart wurde und die Übernahme von Neben- und Reparaturkosten keine Gegenleistung im Sinne eines Mietvertrags darstellt. Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist dem Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG nicht entgegenzuhalten. Daraus folgt Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und Nutzungsentschädigung nach § 987 BGB.

Praxishinweis
Zur Abgrenzung von Mietverträgen bei unentgeltlicher oder nahezu unentgeltlicher Wohnraumüberlassung ist auf objektiven Rechtsbindungswillen und konkrete Gegenleistung abzustellen. Die Übernahme von Betriebskosten allein begründet keinen Mietvertrag gegenüber dem Zwangsverwalter. Revisionen sind bei fehlerhafter Auslegung der Willenserklärungen zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 279/16
    Entscheidungsdatum : 19. September 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text