BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16
OLG Koblenz 16. März 2016
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BGH 15. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Architekt, macht gegen seinen Rechtsanwalt Schadensersatz wegen unterlassener Information des Haftpflichtversicherers geltend. Die Verjährung der Ansprüche wird strittig, insbesondere hinsichtlich der Hemmung durch Verhandlungen über den Anspruch.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 195, 199 BGB spätestens Ende 2010 entstand und mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt ist. Verhandlungen hemmen die Verjährung nach § 203 BGB nur während ihres tatsächlichen Fortbestehens; ein „Einschlafen“ beendet die Hemmung ohne Rückwirkung. Die erneute Verhandlungsaufnahme bewirkt keine rückwirkende Hemmung. Die Einrede der Verjährung ist nach § 214, 242 BGB nicht ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei anwaltlicher Haftung ist auf den Verjährungsbeginn nach Kenntnis von Schaden und Pflichtverletzung (§ 199 BGB) zu achten. Verhandlungen hemmen Verjährung nur solange sie aktiv geführt werden; Wiederaufnahme nach „Einschlafen“ begründet keine Rückwirkung. Einreden der Verjährung sind auch bei Verhandlungsbereitschaft möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 58/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 58/16
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2016
Amtliche Quelle :

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