BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18
BGH 11. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger zahlte über Jahre erhöhte Mieten, die auf Mieterhöhungsverlangen der Beklagten basierten, welche eine zu große Wohnfläche zugrunde legten. Die tatsächliche Wohnfläche war geringer, der Kläger forderte Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Die Beklagten beriefen sich auf wirksame Mieterhöhungsvereinbarungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Klageabweisung. Nach § 812 Abs. 1 BGB begründen die vom Kläger jeweils akzeptierten Mieterhöhungsverlangen wirksame vertragliche Vereinbarungen. Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB scheidet aus, da dem Kläger ein Festhalten an den Vereinbarungen zumutbar ist, weil die Mieten auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche unter der ortsüblichen Vergleichsmiete lagen.

Praxishinweis
Zustimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen, entsteht eine wirksame Vereinbarung unabhängig von formellen oder materiellen Mängeln des Begehrens (§§ 557, 558 BGB). Ein nachträglicher Rückforderungsanspruch wegen fehlerhafter Flächenangabe ist ausgeschlossen, wenn die Mieterhöhung materiell gerechtfertigt und durchsetzbar war.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 234/18
Entscheidungsdatum : 10. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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