BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
AG Berlin-Charlottenburg 2. Dezember 2013
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BGH 18. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Mieterhöhung für eine 5-Zimmer-Wohnung, deren tatsächliche Wohnfläche (210,43 qm) erheblich über der im Mietvertrag angegebenen Fläche (156,95 qm) liegt. Die Klägerin beruft sich auf § 558 BGB und die Überschreitung der vertraglichen Wohnfläche.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Revision zurück. Maßgeblich für die Mieterhöhung nach § 558 BGB ist allein die tatsächliche Wohnfläche, nicht die im Mietvertrag vereinbarte. Die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB ist auch bei nachträglicher Flächenabweichung einzuhalten. Ein Anspruch auf weitergehende Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht nicht.

Praxishinweis
Wohnflächenangaben im Mietvertrag sind für Mieterhöhungen nach § 558 BGB unbeachtlich; die tatsächliche Wohnfläche ist maßgeblich. Die Kappungsgrenze gilt auch bei nachträglicher Flächenkorrektur. Einseitige Mieterhöhungen außerhalb der gesetzlichen Schranken sind ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 266/14
Entscheidungsdatum : 17. November 2015
Amtliche Quelle :

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