BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 144/09
AG Aachen 14. Januar 2009
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LG Aachen 22. Mai 2009
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BGH 10. März 2010

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Sachverhalt
Die Kläger mieteten eine Wohnung mit vertraglich vereinbarter Wohnfläche von „ca. 100 m²“. Nach Beendigung des Mietverhältnisses fordern sie Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen tatsächlicher Wohnfläche von ca. 81 m². Die Beklagten erkennen Teilbeträge an, streiten aber über die Minderungsberechnung.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 536, 812 BGB. Das Gericht bestätigt, dass bei „ca.“-Angaben ein Sachmangel bei mehr als 10 % Flächenunterschreitung vorliegt, ohne zusätzliche Toleranzspanne. Für die Mietminderung ist die vertraglich vereinbarte Quadratmeterzahl maßgeblich, nicht eine reduzierte Sollfläche. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Zweiten Berechnungsverordnung, wobei die Anrechnung der Terrassenfläche noch zu klären ist.

Praxishinweis
Bei Flächenangaben mit „ca.“ ist ab einer Unterschreitung von 10 % eine Mietminderung möglich. Die Minderungsberechnung hat sich an der vertraglich vereinbarten Fläche zu orientieren. Die Berücksichtigung von Außenflächen wie Terrassen erfordert genaue tatrichterliche Feststellungen zum Sichtschutz.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 144/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 144/09
Entscheidungsdatum : 10. März 2010
Amtliche Quelle :

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