BGH, Urteil vom 24.01.2013 - IX ZR 11/12
OLG Stuttgart 21. Dezember 2011
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BGH 24. Januar 2013
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OLG Stuttgart 12. Juni 2013

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Insolvenzverwalter Rückzahlung aus dem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Schuldners. Streit besteht über die insolvenzrechtliche Anfechtung von Zahlungen des Schuldners an Dritte über das Kontokorrentkonto bei der Klägerin als Leistungsmittlerin.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 129, 133 InsO. Der BGH stellt klar, dass die Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler unabhängig von der Anfechtbarkeit gegenüber dem Leistungsempfänger möglich ist. Die Kenntnis der Bank vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt mehr voraus als die bloße Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Vorsatzanfechtung gegen Banken als Leistungsmittler ist möglich, auch wenn die Leistung gegenüber dem Dritten nicht anfechtbar ist. Banken müssen bei Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes mit Rückforderungsansprüchen rechnen. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit allein genügt nicht für Anfechtungswissen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2013 - IX ZR 11/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 11/12
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2013
Amtliche Quelle :

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