BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR 145/15
AG Köln 10. Dezember 2014
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BGH 7. April 2016
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LG Köln 26. April 2017

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Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten Rückzahlung von vor Insolvenzeröffnung gezahlten Krankenversicherungsprämien in Höhe von 300 EUR, die der Schuldner im Rahmen einer Zwangsvollstreckung bar entrichtete. Das Insolvenzverfahren war bereits beantragt, aber noch nicht eröffnet.

Entscheidungsgründe
Ansprüche des Versicherers auf vor Insolvenzeröffnung fällige Prämien sind Insolvenzforderungen (§§ 38, 39 InsO) und unterliegen der Insolvenzanfechtung (§§ 130, 131 InsO). Die Unpfändbarkeit der Prämienansprüche (§ 850b, § 850e ZPO) betrifft nur die Pfändbarkeit, nicht die Anfechtbarkeit. Eine Gläubigerbenachteiligung fehlt nur, wenn die Zahlung aus unpfändbarem Vermögen (§ 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) erfolgte.

Praxishinweis
Vor Insolvenzeröffnung gezahlte Krankenversicherungsprämien sind grundsätzlich anfechtbar, sofern sie nicht aus unpfändbarem Vermögen stammen. Versicherungsnehmer können ihren Schutz durch Zahlung aus pfändungsfreiem Vermögen (z.B. P-Konto) anfechtungsfest erhalten. Eine privilegierte Behandlung des Krankenversicherers besteht nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.04.2016 - IX ZR 145/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 145/15
    Entscheidungsdatum : 7. April 2016
    Amtliche Quelle :

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