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1. Januar 2002
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1. Januar 2018
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1. Januar 2020
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1. Januar 2026
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2. Februar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
- 2.
- die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
- a)
- (weggefallen)
- b)
- Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
- c)
- Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
- d)
- Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
- e)
- (weggefallen)
- f)
- Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
- g)
- Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
- h)
- Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
- i)
- Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
- j)
- Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
- k)
- Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 2.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 3.
- die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Fachbeiträge • 115
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- 8. Einzelrichterentscheidung in ArzthaftungssachenEingeschränkter ZugriffNorbert Elfert · www.schluender.info · 21. Juni 2013
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13251 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 2. 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den FachgerichtsbarkeitenBundestag Drucksachen · 23. August 2023
- 3. 21/1849 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungenBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 4. 21/3854 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des BußgeldverfahrensBundestag Drucksachen · 28. Januar 2026