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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - III ZR 149/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 149/07 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter zu 1: - Prozessbevollmächtigte zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 - 6 U 3262/06 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zurückgewiesen, weil die Klägerin aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05).
Die Klägerin hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zurückgewiesen wurde, und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 96.634,17 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz
LG München I; 29.11.2005; 28 O 6761/05 / OLG München; 15.03.2007; 6 U 3262/06