Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Juli 2007
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1. Juli 2014
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26. Juni 2017
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31. Dezember 2020
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31. Dezember 2025
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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Fachbeiträge • +500
- 1. Rechtsprechungsdatenbank - Seite 37 - @legalEingeschränkter Zugriff@Legal Rechtsanwaltsgesellschaft Mbh · www.at.legal · 28. Februar 2008
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- 8. Der Beschlussmängelrechtsstreit des insolventen GmbH-GesellschaftersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Dezember 2017
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/7808 - Kleine Anfrage: Kundendaten insolventer Clouddienst-AnbieterBundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 2. 19/8108 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7808 - Kundendaten insolventer Clouddienst-AnbieterBundestag Drucksachen · 4. März 2019
- 3. 19/25322 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Katharina Dröge, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/18681 - Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 4. 19/25378 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/21981, 19/22773, 19/23054 Nr. 4, 19/25251 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 5. 19/21981 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des RestschuldbefreiungsverfahrensBundestag Drucksachen · 31. August 2020
- 6. 19/31105 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27635 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)Bundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 7. 19/27636 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz - GvSchuG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 8. 19/28552 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. April 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. April 2021