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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 BvR 3067/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 3067/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
BVerfGG § 93a BVerfGG § 93a Abs. 2 BVerfGG § 93b BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 GG Art. 12 Abs. 1
Vorinstanz
BSG; 27.06.2007; B 6 KA 37/06 R
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3067/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.