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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.10.2011 - 8 W (pat) 1/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 1/09 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 1/09 Verkündet am 13. Oktober 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 40 279.8-16
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Kätker und Dr.-Ing. Dorfschmidt
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 100 40 279.8-16 mit der Bezeichnung "Porzellanbehältnis mit Wärmeschutz" ist am 14. August 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 8. März 2001 offengelegt worden.
Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 G die Patentansprüche 1 bis 6 für nicht gewährbar erachtet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei. Auch die weiteren Gegenstände der Patentansprüche seien durch den Stand der Technik bereits vorweggenommen, so dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Nachdem die Anmelderin eine Fristverlängerung bis zum 5. September 2005 zur Beantwortung des Bescheides vom 23. März 2005 erwirkt hatte, ist keine Erwiderung innerhalb dieser Frist eingegangen. Die Patentanmeldung ist daraufhin mit Bezug auf die Gründe des Bescheids vom 23. März 2005 am 17. Oktober 2005 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Am 28. Februar 2011 erfolgte eine Eingabe eines Dritten, mit der die Druckschrift DE 1 946 701 A (D6) in das Verfahren eingeführt wurde. Die Anmelderin hat am 11. Oktober 2011 neue Patentansprüche 1 und 2 eingereicht und in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2011 einen weiteren Patentanspruch 1 als Hilfsantrag überreicht.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Behältnis aus Porzellan, wie Tassen, Schalen und Schüsseln, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenseite/-wand des Behältnisses (1) ein horizontal umlaufender, einen Teil der Höhe der Außenwand des Behältnisses in deren Bereich (2) bedeckender Streifen (3) aus Kunststoff angebracht und fixiert ist, wobei der Streifen (3) gürtelförmig einen wenigstens in etwa fingerbreiten Bereich (2) des Porzellanbehältnisses (1) bedeckt und der von dem Streifen (3) bedeckte Bereich (2) gegenüber der übrigen Fläche der Außenseite/-wand des Behältnisses nach innen zurückspringt."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag an dessen Ende noch folgende Ergänzung:
"und wobei der Streifen (3) mit seiner Außenseite nicht über die Außenfläche/Außenwand des Behältnisses (1) hinausragt und eine Ebene mit ihr bildet."
Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch insbesondere auch gegenüber der neu ins Verfahren eingeführten D6. Die dort gezeigte Nut sei nicht mit dem gegenüber der übrigen Fläche zurückspringenden, von dem Streifen bedeckten Bereich des Patentgegenstands nach Anspruch 1 zu vergleichen. Zudem sei die Dimensionierung der Streifenbreite nicht mit dem Umfangsring der D6 gleichzusetzen. Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den am 11. Oktober 2011 eingegangenen Patentansprüchen 1 und 2, einer noch anzupassenden Beschreibung, im Übrigen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen;
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag, im Übrigen gemäß Hauptantrag zu erteilen.
Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 sowie der weiteren Schriftsätze wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist unzulässig, da er gegenüber den ursprünglichen Unterlagen eine unzulässige Erweiterung aufweist.
1. Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich in folgende Merkmale gliedern:
1.1 Behältnis aus Porzellan, wie Tassen, Schalen und Schüsseln, wobei 1.2 an der Außenseite/-wand des Behältnisses ein horizontal umlaufender Streifen aus Kunststoff angebracht und fixiert ist, 1.3 der einen Teil der Höhe der Außenwand des Behältnisses in deren Bereich bedeckt, wobei 1.4 der Streifen gürtelförmig einen wenigstens in etwa fingerbreiten Bereich des Porzellanbehältnisses bedeckt und 1.5 der von dem Streifen bedeckte Bereich gegenüber der übrigen Fläche der Außenseite/-wand des Behältnisses nach innen zurückspringt.
Aus Druckschrift DE 1 946 701 A (D6) ist gemäß Patentanspruch 1 ein Geschirrteil wie beispielsweise eine Tasse, Kanne oder Schüssel, also ein Behältnis, bekannt, das u. a. aus Porzellan bestehen kann (Merkmal 1.1). An der Außenwand des Behältnisses ist ein Umfangsring aus Kunststoff (3) angeordnet (Patentanspruch 1), der entsprechend der Darstellung in den Figuren horizontal angeordnet ist. Gemäß der Beschreibung auf Seite 3, Absatz 2 ist der Ring vorzugsweise "fest haftend an der Außenwandung angebracht" und somit entsprechend Merkmal 1.2 auch an der Außenwand "fixiert". Er bedeckt dabei gemäß den Figuren 1 bis 4 einen Teil der Außenwand des Behältnisses (Merkmal 1.3) im Bereich einer mittleren Höhe des Geschirrteils, so dass der Umfangsring somit zweifellos als gürtelförmig anzusehen ist. Darüber hinaus bedeckt der Ring das Porzellanbehältnis auch mit einem wenigstens in etwa fingerbreiten Bereich, was neben der Darstellung in den Figuren auch in der Beschreibung offenbart ist (Seite 4, Absatz 2). Danach ist die axiale Höhe des Kunststoffrings "derart bemessen, dass die Tasse zum Gebrauch unmittelbar bequem angefasst werden kann" und gemäß Ausführungsbeispiel "etwa 20 mm" breit sein kann. Damit ist auch das Merkmal 1.4 bekannt.
Der von dem Umfangsring bedeckte Bereich ist nach Patentanspruch 6 der D6 in eine Umfangsnut (2) des Gefäßteils (1) eingelassen. Die in den Figuren jeweils dargestellten Nuten springen auch zeichnerisch gegenüber den übrigen Flächen der jeweiligen angrenzenden Außenwand nach innen zurück, so dass auch das Merkmal 1.5 bekannt ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit mit allen Merkmalen aus der D6 bekannt.
2. Zum Hilfsantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist aus den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag enthält das zusätzliche Merkmal, wonach "der Streifen mit seiner Außenseite nicht über die Außenfläche/Außenwand des Behältnisses hinausragt und eine Ebene mit ihr bildet". Dieses Merkmal ist nicht in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und stellt somit eine unzulässige Änderung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen dar. Während in den ursprünglichen Unterlagen sowohl in der Beschreibung als auch in den Patentansprüchen zur "Dicke" des Streifens und der Positionierung der Oberfläche des Streifens in Relation zur Oberfläche des Behältnisses nichts gesagt ist, zeigen die relevanten Figuren 1 und 4 der vorliegenden Anmeldung sogar gegenteilig jeweils einen deutlichen Überstand des Kunststoffstreifens (3) gegenüber den angrenzenden Behältnisoberflächen, so dass dieses Merkmal auch durch die Figuren nicht getragen wird.
Somit liegt nach § 38 PatG eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Unterlagen vor, da durch die Änderung der Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus geht. Dies ist dann der Fall, wenn der Fachmann hier ein auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Haushaltwaren arbeitender Ingenieur, den geänderten Gegenstand den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.
3. Über den Antrag kann nur einheitlich entschieden werden. Somit teilt der Unteranspruch 2 das Schicksal der Hauptansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag.
Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. Dorfschmidt
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