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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.11.2019 - 8 W (pat) 25/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 25/17 |
| Entscheidungsdatum : | 5. November 2019 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 25/17 Verkündet am 5. November 2019 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 011 213
…
ECLI:DE:BPatG:2019:051119B8Wpat25.17.0 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidt sowie die Richterin Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Auf die am 4. Juli 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 10 2013 011 213 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung" erteilt und die Erteilung am 30. Oktober 2014 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015, der am selben Tag beim Deutschen- Patent- und Markenamt eingegangen ist, form- und fristgerecht Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG und ist der Auffassung, · dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu sei oder zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und · dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil der Begriff Walkbearbeitung weder lexikalisch nachweisbar noch im Streitpatent definiert sei und ergänzende Angaben im Streitpatent nicht ausreichten, um den Fachmann in die Lage zu versetzen, etwa die Anpresskraft und die Rotationsgeschwindigkeit der Rollenelemente so zu bestimmen, dass der beanspruchte Erfolg, ein vollständiges Ablösen der Kunststoffbeschichtung, eintrete.
Mit dem in der Anhörung vom 25. April 2017 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in vollem Umfang aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass das Streitpatent für einen Fachmann eine klare und vollständige technische Lehre beinhaltete, weil die Begrifflichkeit "Walkbearbeitung" nicht nur für den Fachmann aus dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Patentschrift klar und eindeutig definiert sei, sondern selbst dem technischen Laien der Begriff der "Walkarbeit" im Zusammenhang mit dem Abrollen und der damit einhergehenden Formänderung des belasteten Luftreifens oder auch von der Herstellung von "Walktextilien" geläufig sei, wo "Walken" als ein "Kneten" im Sinne einer wechselweisen Druckbelastung und einer Druckentlastung zu verstehen ist. Darüber hinaus seien sowohl der Streitpatentgegenstand nach Anspruch 1 sowie das Verfahren nach Anspruch 11 neu und erfinderisch gegenüber den im Verfahren befindlichen Druckschriften.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer Auffassung festhält, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht ausführbar sei. Sie sieht darüber hinaus die Patentfähigkeit dieser Gegenstände als nicht gegeben an. Insgesamt verweist die Einsprechende dabei auf folgende Druckschriften: D1 DE 101 40 925 A1 D2 DE 202 14 365 U1 D3 DE 295 10 705 U1 D4 US 3 965 570 A.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. April 2017 aufzuheben und das Patent 10 2013 011 213 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie sieht die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 11 als so deutlich und vollständig offenbart an, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Begriff der Walkbearbeitung sei sowohl in der Anspruchsfassung als auch in der Beschreibung ausreichend offenbart, so dass der Fachmann eindeutig wisse, was gemeint sei. Darüber hinaus seien die Gegenstände gemäß den Ansprüchen 1 und 11 auch patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung):
1. Vorrichtung zum Entmanteln eines Rohrendes (1) einer mit einer Kunststoffbeschichtung (15) beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung (2),
1.1. die einen metallischen Rohrkern (13) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
2. die Vorrichtung zumindest ein Druckelement (25) aufweist,
3. mit dem die Kunststoffbeschichtung (15) durch eine mechanische Walkbearbeitung vom Rohrkern (13) ablösbar ist, 4. bei der die Kunststoffbeschichtung (15) wechselweise einer Druckbelastung und einer Druckentlastung unterworfen ist.
Der nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet (in einer gegliederten Fassung):
1. Verfahren zum Entmanteln eines Rohrendes (1) einer mit einer Kunststoffbeschichtung (15) beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung (2),
a. insbesondere mittels einer Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
2. bei dem eine mechanische Walkbearbeitung der Kunststoffbeschichtung (15) erfolgt,
3. bei der die Kunststoffbeschichtung (15) wechselweise einer Druckbelastung und einer Druckentlastung unterworfen wird und
4. darauffolgend von dem Rohrkern (13) abgelöst wird.
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht erfolgreich, da die Lehre des Streitpatents so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 11 patentfähig sind.
2. Die Streitpatentgegenstände betreffen nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine Vorrichtung zum Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung sowie ein Verfahren zum Entmanteln des Rohrendes. Herkömmliche Vorrichtungen zum Entmanteln eines Rohrendes einer Bremsleitung wiesen Schälwerkzeuge auf, deren Schneiden die Kunststoffbeschichtung im Bereich des Rohrendes abschälten, ohne den metallischen Rohrkern der Bremsleitung zu beschädigen. Nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Streitpatentschrift besteht ein Risiko darin, dass aufgrund von relativ großen Fertigungstoleranzen der Bremsleitung unbeabsichtigt auch die Zink-Schicht abgeschält wird, wodurch der Korrosionsschutz nicht mehr gewährleistet sei. Deshalb nutzten andere bekannte Vorrichtungen zur Entfernung der Kunststoffbeschichtung vom Rohrende einer Brems- oder Kraftstoffleitung kein Schälwerkzeug, sondern entfernten die Kunststoffbeschichtung durch Laserbehandlung, was jedoch bauteilaufwändig und daher entsprechend kostenintensiv sei. Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0006] dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung sowie ein Verfahren bereitzustellen, die ein prozesssicheres Entmanteln des Rohrendes der mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung ermöglicht. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0007] durch eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 oder 11.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Werkzeugmaschinen und Vorrichtungen zum Entmanteln von Rohren anzusehen.
Einige Merkmale bedürfen einer Auslegung.
Der Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung zum Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung, die einen metallischen Rohrkern aufweist. Demnach ist die zu entfernende Kunststoffbeschichtung an einem Rohrende der Brems- oder Kraftstoffleitung angeordnet und zwar am Außenumfang der Brems- oder Kraftstoffleitung. Nach den Merkmalen 2 und 3 weist die Vorrichtung zumindest ein Druckelement auf, mit dem die Kunststoffbeschichtung durch eine mechanische Walkbearbeitung vom Rohrkern ablösbar ist. Unter "Walken" ist im Allgemeinen die Verformung von Werkstoffen durch mechanisches Bearbeiten wie Kneten, Drücken oder Ziehen zu verstehen. Das Streitpatent präzisiert im Merkmal 4 den Begriff "Walkbearbeitung" dahingehend, dass mittels zumindest eines Druckelements die Kunststoffbeschichtung wechselweise einer Druckbelastung und einer Druckentlastung unterworfen wird. Aufgrund der am Außenumfang des Kraftstoffrohres angeordneten Kunststoffbeschichtung kann die "Walkbearbeitung" in Form der durch das Druckelement wechselweise aufgebrachten Druckbe- und Druckentlastung folglich nur durch eine radial ausgerichtete und wechselweise auftretende Anpresskraft verwirklicht werden, wie sie in Absatz [0032] der Streitpatentschrift auch im Rahmen eines Ausführungsbeispiels beschrieben ist.
3. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
3.1 Die geltenden Unterlagen einschließlich der erteilten Ansprüche entsprechen den Ursprungsunterlagen und sind also ursprünglich offenbart und somit zulässig.
3.2 Die Lehre des Patents ist für den Fachmann ohne weiteres ausführbar, § 34 Abs. 4 PatG. Wie oben dargelegt, lassen die geltenden Patentansprüche in der geltenden Fassung im Wege der gebotenen Auslegung erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Da der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt wird (§ 14 PatG), richtet sich dessen Auslegung an das Verständnis des Fachmanns, an den sich der Patentanspruch wendet. Der Fachmann zieht zum allgemeinen Verständnis der Begriffe die Ausführungen in der Beschreibung heran. Die Einsprechende beanstandet in Ihrem Einspruchsschriftsatz zum Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 unter Punkt II.2.a den Begriff "Walkbearbeitung" und führt ergänzend aus, dass der im Streitpatent gegebene Hinweis, dass bei der Walkbearbeitung die Kunststoffbeschichtung wechselweise einer Druckbelastung und einer Druckentlastung unterworfen werden solle, im Widerspruch zu dem Ausführungsbeispiel stehe, bei dem die Anpresskraft zum Andrücken der Rollenelemente an die abzulösende Kunststoffbeschichtung verwendet werde, um das Rohrende zu drehen.
Wie die Patentabteilung durchaus zutreffend ausgeführt hat, ist der in Merkmal 3 des Anspruchs 1 verwendete Begriff der Walkbearbeitung im Streitpatent erläutert und zwar direkt im folgenden Merkmal 4. Daher bildet die Streitpatentschrift entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich ihr eigenes Lexikon (BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube), unabhängig davon, ob der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch oder im Stand der Technik demgegenüber abweichend verwendet wird. Es besteht hierbei auch kein Widerspruch zu dem Ausführungsbeispiel, bei dem die Anpresskraft zum Andrücken der Rollenelemente an die abzulösende Kunststoffbeschichtung (auch) verwendet wird, um das Rohrende zu drehen, weil die Anpresskraft zum Andrücken der Rollenelemente ohne weiteres sowohl zum Aufbringen der wechselnden Druckbelastung und Druckentlastung im Sinne einer mechanischen Walkbearbeitung als auch zum Drehen des Rohres verwendet werden kann. Die Ausführungen in der Patentschrift (Beschreibung, Zeichnungen) reichen auch vollständig aus, um den Fachmann in die Lage zu versetzen, die streitpatentgemäße Lehre, insbesondere entsprechend Anspruch 1, durchzuführen. Inbesondere ist auf die Ausführungen im Absatz [0009] der Streitpatentschrift zu verweisen, in der das Streitpatent erläutert, dass aufgrund der Walkbearbeitung in Form der wechselnden Druckbelastung und Druckentlastung die Kunststoffbeschichtung unter Änderung der Gefügestruktur versprödet und sich dadurch prozesssicher von dem metallischen Rohrkern ablösen lässt. Nicht erforderlich hierbei ist die Angabe der jeweiligen Anpresskraft oder der Rotationsgeschwindigkeit der Rollenelemente oder die Angabe, ob bzw. inwieweit ein vollständiges Ablösen der Kunststoffbeschichtung eintritt. Vielmehr kann der Fachmann die Anpresskraft und die Rotationsgeschwindigkeit in Abhängigkeit von dem Material der Kunststoffbeschichtung durch einfache Versuche ermitteln und daher so einstellen, dass ein Ablösen der Kunststoffbeschichtung eintritt.
Es kommt auch nicht darauf an, ob - wie die Einsprechende vorträgt - die Lehre des Streitpatents im gesamten beanspruchten Bereich ausführbar ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert eine ausführbare Offenbarung nicht notwendigerweise, dass sämtliche vom Patentanspruch umfassten Ausführungsformen für den Fachmann ausführbar offenbart sind (BGH 147, 306, 317 - Taxol; BGH GRUR 2003, 223 - Kupplungsvorrichtung II). Es reicht vielmehr aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (BGH GRUR 2015, 472 - Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2013, 272 - Neutrale Vorläuferzellen).
4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
Die Druckschrift D1 zeigt eine Vorrichtung (16) zum Entmanteln eines Rohrendes (12) einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung (Absätze [0002] und [0005]) mit metallischem Rohrkern (Stahlrohr), die auch zumindest ein Druckelement, nämlich insgesamt drei Druckelemente in Form der drei Rollwerkzeuge (18) aufweist, mit dem die Kunststoffbeschichtung vom Rohrkern ablösbar ist.
Jedoch entmantelt diese bekannte Vorrichtung die Kunststoffummantelung auf eine völlig andere Art und Weise als die streitpatentgemäße Vorrichtung und weist deshalb auch nicht die Merkmale 3 und 4 des Patentanspruchs 1 auf.
Wie im Absatz [0028] der Druckschrift D1 beschrieben, hat die bekannte Vorrichtung eine Wendeschneidplatte (36), mit der die Kunststoffummantelung vom Rohrende weitgehend abgeschält wird, bevor das Rohrende zwischen die Rollwerkzeuge eingepresst wird. Ergänzend ist in Absatz [0012] erläutert, dass die Eindringtiefe dieses Schälmessers in die Kunststoffummantelung so eingestellt werden soll, dass auf keinen Fall die Oberfläche der Galvanisierung berührt wird. Mit diesem Schälmesser wird somit ein Großteil der Kunststoffbeschichtung abgeschält, so dass vorerst nur noch eine dünne Kunststoffummantelungsrestschicht verbleibt. Nach den Ausführungen im Absatz [0012] der Druckschrift D1 erfolgt dieses Abschälen, damit das anschließende Abschieben des Restes der Kunststoffbeschichtung wesentlich erleichtert wird. Wie die Ausführungen in Absatz [0029] belegen, soll das Abschieben der dünnen Kunststoffummantelungsrestschicht über die Fase (28) der Rollwerkzeuge beim Einschieben des Rohrendes in die Rollwerkzeuge erfolgen. Das bedeutet, dass der Außenumfang der jeweiligen Rollwerkzeuge nicht mit der Kunststoffummantelung in Kontakt kommen kann und deshalb auch keinen radial gerichteten Druck auf die Kunststoffschicht ausüben kann, weil die dünne Kunststoffummantelungsrestschicht von der Fase (28) der Rollwerkzeuge abgeschoben wird, bevor das Rohrende zwischen die Rollwerkzeuge eingepresst wird. Es ist rein geometrisch auch nicht möglich, dass der Außendurchmesser der Rollwerkzeuge der bekannten Vorrichtung mit der Kunststoffummantelung in Kontakt kommt, weil der Außenumfang der Rollwerkzeuge nach Absatz [0006] der Druckschrift D1 jeweils einen radialen Abstand zur Drehachse des Werkzeughalters aufweisen soll, der dem Radius des entschichteten Rohrs bzw. Rohrendes (und somit ohne Kunststoffschicht bzw. Kunststoffummantelungsrestschicht) entspricht. Die jeweiligen Rollwerkzeuge der bekannten Vorrichtung sollen vielmehr das entmantelte Rohrende kalibrieren und können somit im weitesten Sinn allenfalls als ein Druckelement angesehen werden, das einen radialen Druck auf das entmantelte Rohr aufbringt, um dieses zu kalibrieren. Sie bilden jedoch kein Druckelement im Sinne des Streitpatents, das wechselweise eine Druckbelastung und eine Druckentlastung auf die Kunststoffbeschichtung aufbringt, um durch diese
mechanische Walkbearbeitung die Kunststoffbeschichtung abzulösen, beispielsweise indem diese aufgrund der wechselweise aufgebrachten Druckbe- und Druckentlastung unter Änderung der Gefügestruktur versprödet, wie in Absatz [0032] der Streitpatentschrift beschrieben.
Entgegen dem Vorbringen der Einsprechenden ist diese bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D1 auch nicht dazu geeignet, die Merkmale 3 und 4 des Patentanspruchs 1 zu verwirklichen. Denn die Rollkörper der bekannten Vorrichtung sind fest auf den Durchmesser des entmantelten Rohres abgestimmt, um dieses zu kalibrieren. Eine (radiale) Ein- oder Verstellbarkeit der Rollkörper gibt es nicht, sondern allenfalls eine axiale Einstellbarkeit (Anspruch 13 der D1) oder eine radiale Einstellbarkeit der Wendeschneidplatte. Schon aus diesem Grund kann die aus der Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung keine mechanische Walkbearbeitung der Kunststoffbeschichtung ausführen und auch keine abwechselnde Druckbe- und Druckentlastung auf die Kunststoffbeschichtung aufbringen. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Absatz [0010] der Druckschrift D1 vorträgt, dass auch die bekannte Vorrichtung einen radialen Druck zum Abschieben der Kunststoffbeschichtung auf das Rohrende aufbringt, so erfolgt dies ganz offensichtlich nur beim axialen Einschieben des Rohrendes in die Vorrichtung durch eine radiale Kraftkomponente der schräg angeordneten Fase (28), welche die Kunststoffbeschichtung abschiebt, bevor das Rohrende zwischen die Rollwerkzeuge gelangt. Denn, wie an mehreren Stellen der Druckschrift D1 beschrieben (beispielsweise Absätze [0007], [0008], [0029]), sollen die Rollwerkzeuge der bekannten Vorrichtung derart dimensioniert und positioniert werden, dass der daraus resultierende Inkreisdurchmesser genau auf den Solldurchmesser des vollständig entmantelten Rohrendes abgestimmt ist, um dieses zu kalibrieren, so dass der Außendurchmesser der Rollwerkzeuge nicht mit der Kunststoffummantelung in Kontakt kommen kann. Auch dann, wenn - wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen - die bekannte Vorrichtung nicht bestimmungsgemäß bei zu kleinen kunststoffbeschichteten Rohrenden eingesetzt wird, resultiert daraus keine Walkbearbeitung der
Kunststoffbeschichtung im Sinne des Streitpatents und keine abwechselnde Druckbe- und Druckentlastung auf die Kunststoffbeschichtung, weil durch die radiale festgelegte Position der Rollkörper keine radial nach innen gerichtete Krafteinwirkung der Rollkörper auf die Kunststoffbeschichtung als Voraussetzung für die wechselweise Druckbe- und Druckentlastung der Kunststoffbeschichtung aufgebracht werden kann.
Die Druckschrift D2, die ebenfalls eine Vorrichtung (1) zum Entmanteln eines Rohrendes (23) einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung (22) zeigt, entmantelt spanabhebend mittels mehrerer Schneidelemente unter Verwendung von Schneiden (13 bis 20) und nicht mittels Druckelementen, die auf die Kunststoffschicht einwirken. Dasselbe gilt für die Druckschrift D4 mit den Schneidmessern (cutters 23 und 24).
Die Druckschrift D3 verwendet Laserstrahlen und liegt deshalb weitab vom Streitpatentgegenstand.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie - wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt - bereits auch eine Vorrichtung (16) zum Entmanteln eines Rohrendes (12) einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung (Absätze [0002] und [0005]) mit metallischem Rohrkern (Stahlrohr) zeigt, die auch zumindest ein Druckelement, nämlich insgesamt drei Druckelemente in Form der drei Rollwerkzeuge (18), aufweist. Jedoch führen diese Druckelemente in Form der drei Rollwerkzeuge(18) keine mechanische Walkbearbeitung aus und können die Kunststoffbeschichtung auch nicht wechselweise mit einer Druckbe- und Druckentlastung beaufschlagen, weil sie - wie vorstehend zur Neuheit im Einzelnen ausgeführt - fest auf den Durchmesser des bereits entmantelten Rohres abgestimmt sind, um dieses zu kalibrieren.
Aufgrund der völlig andersartigen Arbeits- und Wirkungsweise der bekannten Vorrichtung nach der Druckschrift D1 kann diese dem Fachmann auch keine Hinweise auf die Merkmale 3 und 4 des Patentanspruchs 1 geben. Dem Fachmann fehlt bereits jegliche Anregung, die bekannte Vorrichtung nicht in der dafür vorgesehenen Weise zu betreiben. Er hat auch keine Veranlassung, auf die als besonders vorteilhaft beschriebene Abstimmung der Rollkörper auf den Durchmesser des entmantelten Rohres zu verzichten, weil damit keine Kalibrierung des Rohrendes möglich wäre bzw. hierfür ein zusätzlicher Arbeitsgang erforderlich wäre.
Die übrigen Druckschriften D2 bis D4 liegen weitab vom Streitpatentgegenstand, weil sie bereits keine Druckelemente aufweisen und schon deshalb dem Fachmann keine Anregungen geben können, ein Rohrende mittels Druckelementen zu entmanteln.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
6 Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 11 ist neu, da keine Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit der Vorrichtung zum Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Vorrichtungen zum Entmanteln eines Rohrendes bekannt, bei dem mittels zumindest eines Druckelements die Kunststoffbeschichtung durch eine mechanische Walkbearbeitung vom Rohrkern abgelöst wird, bei der die Kunststoffbeschichtung wechselweise einer Druckbe- und Druckentlastung unterworfen wird. Da der auf ein Verfahren zum Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten Brems- oder Kraftstoffleitung gerichtete Patentanspruch 11 auch diejenigen Merkmale als Verfahrensmerkmale umfasst, die die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 tragen, ist das Vorliegen der Neuheit sowie der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.
Der Patentanspruch 11 hat daher auch Bestand.
7. Die geltenden Unteransprüche 1 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der streitpatentgemäßen Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Billigkeitsgründe, die die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihren diesbezüglichen Antrag in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiterverfolgt.
Der Anregung der Beschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 100 Abs. 1 PatG zu der Frage zuzulassen, in welchem Umfang die Ausführbarkeit der Erfindung gegeben sein muss, war nicht zu folgen. Weder ist hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der zu dieser Frage bereits die in Ziffer 3.2 zitierte gefestigte Rechtsprechung entwickelt hat.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Dr. Dorfschmidt Uhlmann
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