BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
SG Berlin 25. April 2012
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SG Berlin 25. April 2012
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BSG 28. März 2013
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BVerfG 23. Juli 2014

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger begehrten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für 2011/2012. Streitentscheidend sind die Regelungen zu § 19, § 20, § 23, § 77 SGB II, § 28a SGB XII, § 8 RBEG sowie die RBSFV 2012 betreffend die Höhe der Regelbedarfe für Alleinstehende, Bedarfsgemeinschaften und Jugendliche.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelungen für mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar. Die Bemessung der Regelbedarfe auf Basis der EVS 2008 mit statistisch abgesicherten Referenzgruppen und methodisch vertretbaren Kürzungen ist sachgerecht. Ein interner Ausgleich oder ergänzende Leistungen sichern Unterdeckungen. Die Fortschreibungsmethode ist verfassungsgemäß, Anpassungen bei erkennbaren Unterdeckungen geboten.

Praxishinweis
Die aktuellen Regelbedarfe sind verfassungskonform, jedoch besteht für den Gesetzgeber die Pflicht, bei der Neuermittlung auf erkennbare Unterdeckungen (z.B. Haushaltsstrom, Mobilität) zu reagieren und ggf. Anpassungen vorzunehmen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen über die festgesetzten Sätze hinaus besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 10/12
Entscheidungsdatum : 23. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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