BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21
LG Landshut 1. Juli 2020
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OLG München 16. Juni 2021
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BGH 16. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verkauft dem Beklagten 1994 ein Grundstück zu marktgerechtem Preis mit Bebauungsverpflichtung binnen acht Jahren und vereinbart ein Wiederkaufsrecht bei Verstoß. Die Klägerin verlangt 2014 Rückübertragung, das Landgericht gibt ihr Recht, das OLG weist Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Wiederkaufsrecht ist wirksam und verstößt nicht gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, auch ohne vertragliche Ausübungsfrist gilt die gesetzliche 30-jährige Frist des § 462 Satz 1 BGB. Die Bindung ist angemessen, da keine Preisverbilligung vorliegt und das Recht nur der Durchsetzung der Bebauungsverpflichtung dient. Die Wirksamkeit der Rückübertragungserklärung des Bürgermeisters vor 2018 bleibt unbeanstandet.

Praxishinweis
Wiederkaufsrechte in städtebaulichen Verträgen sind bei marktgerechtem Verkauf und Bebauungsverpflichtung auch mit gesetzlicher 30-Jahresfrist zulässig. Kommunale Vertretungshandlungen des ersten Bürgermeisters vor 2018 bedürfen keiner Gemeinderatsbeschlussfassung zur Wirksamkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 144/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 144/21
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2022
Amtliche Quelle :

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