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3. August 2001
3. August 2001
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20. Juli 2004
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30. Juli 2011
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21. Juni 2013
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13. Mai 2017
13. Mai 2017
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
- 1.
- die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
- 2.
- die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
- 3.
- die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
- 4.
- entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
- 5.
- entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 123
- 1. Bebauungsplan & DurchführungsvertragEingeschränkter ZugriffFischers Seo · www.anwaltskanzlei-lankau.de · 27. Oktober 2021
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- 4. Zimmermann und Manke Rechtsanwälte PartG mbBEingeschränkter ZugriffRa Dr. Christian Behrens · www.zm-kanzlei.de · 21. Juni 2011
- 5. BGH: Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19Eingeschränkter Zugriffwww.reitnerkinscher.de · 31. Mai 2022
- 6. BauGB-Novelle: Neue Instrumente für bezahlbaren WohnraumEingeschränkter Zugriffwww.hgrs.eu · 10. Januar 2022
- 7. Gesetzesentwurf zur kommunalen WärmeplanungEingeschränkter Zugriffwww.hgrs.eu · 11. Juni 2023
- 8. Die Kommune entscheidet, wie und was gebaut wirdEingeschränkter ZugriffVon Ra Eberhard Bollinger · www.ra-bollinger.de · 24. September 2018
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/13091 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten StadtentwicklungBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 2. 21/3101 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/1928 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der WärmeversorgungBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 3. 21/781 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur WohnraumsicherungBundestag Drucksachen · 7. Juli 2025
- 4. 21/3147 - Antrag: Kommunen, Landschaft und Natur schützen - Keine Sonderrechte für Windkraft-, Solar- und WasserstoffanlagenBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2025
- 5. 21/6588 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und RaumordnungsrechtsBundestag Drucksachen · 22. Juni 2026
- 6. 21/7735 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts - Drucksache 21/6588 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. August 2026