BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 306/16
BGH 16. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erwirbt von der Beklagten als Gemeinde mehrere Grundstücksflurstücke mit einer Klausel, die bei unbebautem Weiterverkauf innerhalb von fünf Jahren die Abführung eines Mehrerlöses abzüglich Investitionen vorsieht. Nach Teilweiterverkauf verlangt die Beklagte die Zahlung des Mehrerlöses, die Klägerin fordert Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt als Preisnebenabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB). Sie ist wirksam, da sie transparent, nicht überraschend und nicht unangemessen benachteiligend (§ 307 BGB) ist. Die Gemeinde verfolgt ein anerkennenswertes städtebauliches Interesse, kurzfristige Spekulationen mit unbebauten Grundstücken zu verhindern. Ein städtebaulicher Vertrag i.S.d. § 11 BauGB liegt nicht vor.

Praxishinweis
Mehrerlösklauseln in kommunalen Grundstückskaufverträgen sind als zulässige Preisnebenabreden anzusehen, wenn sie ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgen und transparent ausgestaltet sind. Die Beschränkung der Abführungspflicht auf fünf Jahre sowie die Anrechnung von Investitionen mindern das Risiko einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 306/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 306/16
    Entscheidungsdatum : 15. März 2018
    Amtliche Quelle :

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