BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
BGH 14. Mai 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezog Erdgas von der Beklagten auf Grundlage eines Erdgaslieferungsvertrags mit einer als Anlage beigefügten Preisregelung, die den Arbeitspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl koppelt. Die Klägerin verlangt Rückzahlung überzahlter Entgelte für 2008/2009.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Preisregelung ist als Preishauptabrede für den bei Vertragsschluss bestimmbaren Anfangspreis (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht kontrollfähig, für künftige Preisanpassungen jedoch als kontrollfähige Preisnebenabrede (§ 307 Abs. 1 BGB) anzusehen. Die Klausel verletzt weder § 307 Abs. 1 BGB noch das Preisklauselgesetz (§§ 1, 8 PrKG) und ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr transparent, nachvollziehbar und angemessen.

Praxishinweis
Preisgleitklauseln, die den Arbeitspreis an den Heizölpreis binden, sind im unternehmerischen Bereich grundsätzlich wirksam, wenn der Anfangspreis bestimmbar ist und künftige Anpassungen transparent geregelt sind. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB greift nur für künftige Preisänderungen, nicht für den Anfangspreis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 114/13
Entscheidungsdatum : 13. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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