BGH, Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17
BGH 20. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Haftpflichtversicherer der Klinik, nimmt den Beklagten nach einer rechtskräftigen Gesamtschuldnerverurteilung wegen Vergewaltigung eines Mitpatienten auf Innenausgleich in Anspruch. Im Vorprozess wurde der Beklagte und die Klinik gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verurteilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da die Rechtskraft des Vorprozesses keine Bindungswirkung zwischen einfachen Streitgenossen im Innenverhältnis entfaltet (§ 325 ZPO). Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Klinik und Beklagtem ist nicht festgestellt. Die Haftung des Beklagten im Innenverhältnis bleibt offen, insbesondere wegen möglicher fehlender Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB.

Praxishinweis
Bei Gesamtschuldnerverurteilungen entfaltet die Rechtskraft keine Bindungswirkung zwischen Streitgenossen. Innenausgleichsansprüche nach §§ 426, 840 BGB setzen eine gesonderte Feststellung des Gesamtschuldverhältnisses voraus. Die individuelle Verantwortlichkeit Minderjähriger ist im Innenverhältnis gesondert zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.11.2018 - VI ZR 394/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 394/17
Entscheidungsdatum : 19. November 2018
Amtliche Quelle :

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