BFH, Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18
FG Münster 13. März 2018
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BFH 10. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Herstellerrabatts bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse (§§ 10 Abs. 1, 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 130a SGB V). Die Klägerin erwarb Arzneimittel von niederländischen Versandapotheken, die Herstellerrabatte erhielten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu berücksichtigen ist. § 10 Abs. 1 UStG i.V.m. Art. 83 MwStSystRL verlangt, dass die Bemessungsgrundlage alle vom Leistungsempfänger und Dritten erhaltenen Entgeltbestandteile umfasst. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Rabatt und Lieferung wird durch § 130a SGB V begründet.

Praxishinweis
Herstellerrabatte sind bei der Umsatzsteuerbemessung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Arzneimitteln durch Krankenkassen einzubeziehen. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nicht zulässig, da der Rabatt kein durchlaufender Posten ist und die Neutralität der Mehrwertsteuer gewahrt bleibt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 34/18
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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