BPatG, Beschluss vom 26.11.2025 - 20 W (pat) 5/25
BPatG 26. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Erteilung eines Patents auf eine Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung lackierter Oberflächen (Anmeldung vom 19.08.2016). Das DPMA hat die Anmeldung mit Verweis auf fehlende erfinderische Tätigkeit (§§ 1, 3, 4 PatG) zurückgewiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Zurückweisung.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt den Zurückweisungsbeschluss auf und erteilt das Patent. Entscheidend ist, dass die beanspruchte Leuchte gegenüber dem Stand der Technik (insb. DE 10 2014 018 940 A1) neu und erfinderisch ist. Insbesondere fehlen im Stand der Technik die spezifischen spektralen Homogenitätsmerkmale (M9, M9.1, M9.2), die über eine bloße Optimierung hinausgehen und eine technische Wirkung entfalten (§§ 3, 4 PatG).

Praxishinweis
Für die Patentierbarkeit technischer Leuchten sind präzise definierte spektrale Eigenschaften und deren messtechnische Nachweisbarkeit entscheidend. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine bloße Annäherung an Tageslichtcharakter nicht ausreicht, sondern spezifische quantitative Homogenitätsanforderungen patentrechtlich relevant sein können.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 26.11.2025 - 20 W (pat) 5/25
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 20 W (pat) 5/25
    Entscheidungsdatum : 25. November 2025
    Amtliche Quelle :

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