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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 26.11.2025 - 20 W (pat) 5/25 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 5/25 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 5/25 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 009 955.0
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2025 durch den Vizepräsidenten Dipl.- Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21.03.2023 wird aufgehoben und das Patent 10 2016 009 955 wie folgt erteilt:
Anmeldetag:
ECLI:DE:BPatG:2025:261125B20Wpat5.25.0 19.08.2016 Bezeichnung: Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen, insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (19.08.2016) Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom Anmeldetag (19.08.2016) Zeichnungen: Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (19.08.2016).
Gründe
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) - Prüfungsstelle für Klasse F 21 L - hat die am 19.08.2016 eingereichte Patentanmeldung 10 2016 009 955.0 mit der Bezeichnung "Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen, insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen" mit Beschluss vom 21.03.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung ausgehend von der Druckschrift DE 10 2014 018 940 A1 (D1) in Kombination mit dem Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20.04.2023 eingelegte Beschwerde der Anmelderin. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
D1 DE 10 2014 018 940 A1
D2 US 4 963 798 A
D3 DE 10 2004 043 295 A1
D4 DE 10 2014 215 481 A1
D5 DE 20 2013 009 329 U1
D6 US 5 822 053 A
D7 US 2006 / 0 133 089 A1
D8 DE 20 2015 101 241 U1
Für die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 ankündigungsgemäß niemand teilgenommen. Ihr Bevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 21.11.2025 zuletzt sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21.03.2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche: Patentansprüche 1 bis 22 vom Anmeldetag (19.08.2016) Beschreibung: Beschreibungsseiten 1 bis 18 vom Anmeldetag (19.08.2016) Zeichnungen: Figuren 1 bis 10 vom Anmeldetag (19.08.2016), hilfsweise auf der Grundlage einer der Hilfsanträge 1 bis 8 vom 21.11.2025, beim BPatG per Fax eingegangen am selben Tag.
Patentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung lautet: Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 22, der jeweiligen Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gemäß Hauptantrag zu erteilen war. Denn der zweifellos ursprünglich und ausführbar offenbarte Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zur Überzeugung des Senats gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch und damit patentfähig (§ 1 Abs. 1, §§ 3, 4 PatG). Auch die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1. Die Anmeldung (Offenlegungsschrift DE 10 2016 009 955 A1, OLS) betrifft gemäß Bezeichnung eine "Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen, insbesondere im Rahmen von Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen", wobei ein Lichtstrahl mit einem tageslichtähnlichen Lichtspektrum und einer hohen Lichtstärke ermöglicht werde (vgl. OLS, Bezeichnung und Abs. [0001]).
Die Leuchte diene der Prüfung von Farbtönen und zum Erkennen von Mängeln einer lackierten Oberfläche, wobei eine Prüfung auch in geschlossenen Räumen reproduzierbar unter einem (künstlich erzeugten) natürlichen Tageslicht erfolgen solle (vgl. OLS, Abs. [0002] bis [0005]).
Eine solche Leuchte sei auch bereits aus dem Stand der Technik gemäß der DE 10 2014 018 940 A1 (D1) bekannt, wobei mit dieser Leuchte (der Anmelderin selbst) manche Mängel und insbesondere Farbtonunterschiede nicht oder nur sehr schwer erkannt werden könnten (vgl. OLS, Abs. [0006]).
In diesem technischen Kontext stelle sich die Anmeldung die Aufgabe, eine Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen bereitzustellen, mit Hilfe derer bei der Überprüfung im künstlichen Licht der Tageslicht- Handleuchte die Erkennbarkeit von Farbtonunterschieden bzw. Mängeln an lackierten Oberflächen erleichtert bzw. verbessert werde (vgl. OLS, Abs. [0007]).
2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag die folgende Tageslicht-Handleuchte vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung analog zur Begründung im angefochtenen Beschluss):
M1 Tageslicht-Handleuchte (1) zur Prüfung von lackierten Oberflächen, insbesondere im Bereich der Lackreparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen,
M2 wobei die Tageslicht-Handleuchte (1) einen Leuchtkörper (7) aufweist, mittels dessen ein Lichtstrahl (6) erzeugbar ist,
M3 wobei der Lichtstrahl (6) in einer Entfernung von 30 cm ± 0,5 cm vom Leuchtkörper (7) entlang einer Strahlachse (10) eine Strahlquerschnittsfläche (11) ausbildet, die senkrecht zur Strahlachse (10) verläuft,
M4 wobei die Strahlquerschnittsfläche (11) zumindest einen mittigen Kernbereich (13) mit einem lnnendurchmesser von mindestens 16 cm aufweist,
M5 wobei zumindest in dem Kernbereich (13) das Licht einen allgemeinen Farbwiedergabeindex (CRi) mit einem Wert größer 95 aufweist,
M6 wobei die Beleuchtungsstärke in dem gesamten Kernbereich (13) größer 5000 lx ist,
M7 wobei die Strahlquerschnittsfläche (11) zusätzlich einen inneren Randbereich (14) aufweist, der den Kernbereich (13) umgibt,
M8 wobei die Beleuchtungsstärke im inneren Randbereich (14) auf wenigstens 1000 lx abnimmt,
M9 und wobei das Lichtspektrum über die Strahlquerschnittsfläche (11) hinweg zumindest derart homogen ausgebildet ist, M9.1 dass in einem Spektralbereich mit einer Wellenlänge von 400 bis 700 nm ein Tageslichtabweichungs-Mittelwert zumindest im Kern- und inneren Randbereich (13, 14) kleiner 20% ist
und/oder
M9.2 dass in einem Spektralbereich mit einer Wellenlänge von 400 bis 700 nm der Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors bezogen auf die Strahlmitte zumindest im Kern- und inneren Randbereich (13, 14) kleiner 10 % ist.
3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Physiker oder einen Ingenieur der Fachrichtung Optik mit Diplom- oder Bachelor-Abschluss (FH) an, der über mehrere Jahre Berufserfahrung im Bereich der Lichttechnik, insbesondere in der Entwicklung von Leuchten, verfügt.
4. Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1 bedürfen einer besonderen Erläuterung aus der Sicht des Fachmanns:
Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Tageslicht-Handleuchte beansprucht, welche zur Prüfung von lackierten Oberflächen geeignet sein muss (Zweckmerkmal). Als besonderer Anwendungsbereich werden im Anspruch Lackreparaturen im KFZ-Bereich genannt (fakultatives Merkmal).
Die Anmeldung zeigt in Figur 1 i. V. m. den Absätzen [0042] und [0055] eine portable, akkubetriebene Handleuchte und beschreibt im Ausführungsbeispiel Absatz [0090] ff. ebenso eine stationär befestigte, am Stromnetz betriebene Handleuchte.
Diese Handleuchte weist ansonsten lediglich ein räumlich-körperliches Merkmal auf, und zwar einen Leuchtkörper zum Erzeugen eines Lichtstrahls (Merkmal M2).
Der Leuchtkörper selbst bleibt im Anspruch unspezifiziert. Die Anmeldung nennt - neben einer Halogenlampe - eine oder mehrere LEDs, wobei es sich bspw. um COB-LEDs handelt, welche auf Kreisbahnen angeordnet sind (vgl. OLS, Fig. 10 i. V. m. Abs. [0034] bis [0041] und [0085] bis [0087]).
Die weiteren Merkmale M3 bis M9.2 betreffen die Eigenschaften des gemäß M2 erzeugten Lichtstrahls: Der Lichtstrahl bildet im Abstand von etwa 30 cm vor dem Leuchtkörper eine Strahlquerschnittsfläche mit einem mittigen Kernbereich mit Durchmesser grösser 16 cm aus (Merkmale M3 und M4).
Die Anmeldung zeigt in Figur 2 einen kreisförmigen Strahlquerschnitt mit Kernbereich 13 und zwei ringförmigen Randbereichen, nämlich dem inneren Randbereich 14 und dem äußeren Randbereich 15.
Im Kernbereich hat das Licht einen Farbwiedergabeindex CRi > 95 (vgl. OLS, Abs. [0019], [0024], [0060]) und die Beleuchtungsstärke beträgt mehr als 5000 Lux (Merkmale M5 und M6).
Der innere Randbereich umgibt den Kernbereich und zeichnet sich durch eine von wenigstens 5000 Lux auf wenigstens 1000 Lux abnehmende Beleuchtungsstärke aus (Merkmale M7 und M8). Gemäß Merkmal M7 umfasst die anspruchsgemäße Strahlquerschnittsfläche lediglich den Kernbereich und den inneren Randbereich, d. h. der oben genannte äußere Randbereich gehört nicht mehr dazu.
Die Anmeldung zeigt in den Figuren 4 und 5 die über den Radius gemessene Beleuchtungsstärke der Handleuchte mit einem Kernbereich mit > 5000 Lux über einen Durchmesser von 26 cm bzw. Radius von 13 cm sowie einem daran anschließenden inneren Randbereich, in dem über die nächsten 4 cm die Lichtstärke von 5000 Lux auf 1000 Lux stetig abnimmt.
Die Merkmalsgruppe M9 spezifiziert die spektralen Eigenschaften des Lichtstrahls dahingehend, dass das Spektrum homogen ist (Merkmal M9) und dass in einem Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm ein Tageslichtabweichungs- Mittelwert kleiner 20 % und/oder der Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors kleiner 10 % ist (Merkmale M9.1 und M9.2).
Die Anmeldung führt zum Tageslichtabweichungs-Mittelwert in den Figuren 6 und 7 i. V. m. den Absätzen [0021] und [0078] bis [0081] aus, dass dieser als Mittelwert der Differenz des gemessenen Lichtspektrums der Leuchte zum normierten Tageslichtspektrum (der Sonne) im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm berechnet wird.
Der spektrale Stabilitätsfaktor hingegen bewertet die Abweichung bzw. die Stabilität des gemessenen Lichtspektrums der Leuchte an einer beliebigen Stelle der Strahlquerschnittsfläche zu dem auf die Maximalintensität normierten Lichtspektrum der Leuchte in der Strahlmitte (also bei Radius Null) (vgl. OLS, Abs. [0022], [0023] und [0082]).
Die Anmeldung zeigt die gemessene Performance der Handleuchte hinsichtlich der beiden spektralen Eigenschaften über dem Radius, nämlich den Verlauf des Tageslichtabweichungs-Mittelwerts in Figur 8 sowie den Verlauf des Mittelwerts des Stabilitätsfaktors in Figur 9.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik (§ 3 PatG).
5.1 Die von der hiesigen Anmelderin selbst stammende und in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Anmeldung als bekannter Stand der Technik gewürdigte vorveröffentlichte Druckschrift DE 10 2014 018 940 A1 (D1) betrifft ebenfalls eine Tageslicht-Handleuchte und zeigt die Merkmale des Patentanspruchs 1 wie folgt:
M1 Die D1 betrifft eine Tageslicht-Handleuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen bei Kraftfahrzeugen, vgl. D1, Abs. [0003], [0005].
M2 Die D1 umfasst einen Leuchtkörper, welcher einen Lichtstrahl erzeugt, vgl. D1, Abs. [0014], "Von der Bauart her kann die Leuchte sowohl eine LED-Leuchte, als auch eine Halogenleuchte sein.".
M3 Gemäß D1 bildet der Lichtstrahl in einer Entfernung von 30 cm eine Strahlquerschnittsfläche aus, vgl. D1, Abs. [0033], "... Spot ... Distanz zum Objekt von 30cm".
M4 Die D1 zeigt einen Spot mit einem Kernbereich von 10 cm +/- 50 % Durchmesser (also bis zu ca. 15 cm Durchmesser) mit einer Lichtstärke von 11000 Lux sowie ein sanftes Abnehmen der Lichtstärke nach außen, d.h. bei ca. 16 cm Durchmesser ist die Lichtstärke immer noch mehr als 5000 Lux, vgl. D1, Abs. [0033] und Anspruch 24.
M5 Die D1 zeigt einen Kernbereich mit einem CRi > 95, vgl. D1, Abs. [0026], [0033].
M6 Gemäß D1 weist der Kernbereich eine Beleuchtungsstärke grösser 5000 Lux auf, vgl. D1, Abs. [0033], "11.000 lx".
M7 Die D1 beschreibt in Absatz [0033] und Anspruch 24 eine Strahlquerschnittsfläche mit bis zu 30 cm Gesamtdurchmesser und mit nach außen sanft abnehmender Lichtstärke, so dass sich außerhalb des Spots/Kernbereichs (vgl. M4 oben) ein innerer Randbereich anschließt.
M8 Der Fachmann liest in der D1 mit, dass die dort beschriebene nach außen abnehmende Lichtstärke irgendwann - wie beansprucht - die 1000 Lux unterschreitet.
M9 (teils) Die Leuchte gemäß D1 weist ein steuer- oder regelbares Lichtspektrum auf, wobei mittels LEDs verschiedene spektrale Anteile angepasst werden können, wobei das Spektrum des Sonnenlichts am Mittag recht genau wiedergegeben werden kann, so dass ein Licht mit Tageslichtcharakter erzeugt wird, vgl. D1, Abs. [0004], [0007], [0016], [0023], [0033].
M9.1 fehlt
M9.2 fehlt In der D1 fehlt jegliche Aussage über die Homogenität des Lichtspektrums über die gesamte Strahlquerschnittsfläche hinweg, insbesondere bei zum Rand hin abnehmender Lichtintensität (Merkmal M9 fehlt teilweise).
Ferner schweigt sich die D1 hinsichtlich der spektralen Güte für den Wellenlängenbereich 400 nm bis 700 nm im Kern- und inneren Randbereich mit einem Tageslichtabweichungs-Mittelwert kleiner 20 % und einem Mittelwert eines spektralen Stabilitätsfaktors kleiner 10 % aus (Merkmale M9.1 und M9.2 fehlen vollständig).
5.2 Die übrigen Druckschriften D2 bis D8 liegen aus Sicht des Senats weiter ab.
Soweit die Prüfungsstelle im Prüfungsbescheid vom 20.03.2019 insbesondere noch die DE 20 2015 101 241 U1 (D8) als Beleg für das fachmännische Wissen hinsichtlich der fehlenden spektralen Homogenität gemäß der Merkmalsgruppe M9 ansieht, greift diese Argumentation nur partiell durch. Die D8 betrifft zwar ein LED-Modul zur Abgabe von (Misch-)Weißlicht mit einem Wellenbereich von 390 nm - 670 nm (vgl. D8, Abs. [0007], [0016]), wobei das Mischlicht außerdem eine hohe Homogenität aufweisen soll (vgl. D8, Abs. [0018], [0032], [0033]; Merkmal M9), die D8 offenbart jedoch zur Überzeugung des Senats die anspruchsgemäßen Merkmale M9.1 und M9.2 hinsichtlich der quantitativen Randbedingungen für den Tageslichtabweichungs-Mittelwert sowie den Stabilitätsfaktor definitiv nicht (Merkmale M9.1 und M9.2 fehlen vollständig).
6. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der D1 sowie dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).
In der D1 fehlen die Merkmale M9 teilweise sowie M9.1 und M9.2 vollständig, wobei aufgrund der alternativen "und/oder"- Formulierung hinsichtlich der beiden spektralen Homogenitätskriterien bereits die Erfüllung von lediglich einem der Merkmale M9.1 oder M9.2 die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen würde.
Zwar offenbart die D1 in Absatz [0033] ein Weißlicht mit "annäherndem Tageslichtcharakter" und in den Absätzen [0007] und [0016] ein steuer- oder regelbares Lichtspektrum mit einer Anpassung spektraler Anteile. Der Fachmann entnimmt der D1 jedoch weder einen Hinweis noch eine Anregung dahingehend, die dortige Leuchte mit den anspruchsgemäßen spektralen Homogenitätsanforderungen über der gesamten beleuchteten Fläche gemäß der Merkmalsgruppe M9 weiterzuentwickeln. Letztlich wird in der gesamten D1 eine spektrale Homogenität des Lichts noch nicht einmal erwähnt.
Vielmehr umfasst laut D1, Absatz [0007] die dortige Leuchte eine Umschaltung zwischen Tageslicht und Farbspektrum, wobei aber für eine Oberflächenbeurteilung durch den Anwender ein Farbspektrum sowieso besser geeignet sei als Weißlicht, so dass die Lehre der D1 objektiv sogar vom anspruchsgemäßen Gegenstand einer reinen Weißlicht-Leuchte zur Prüfung von lackierten Oberflächen wegführt.
Die Argumentation der Prüfungsstelle, dass es sich bei den spektralen Anforderungen gemäß der Merkmalsgruppe M9 lediglich um eine fachmännische Dimensionierung bzw. eine fachgemäße Optimierung handele, überzeugt den Senat nicht.
Denn der Schutz, der mit der Anmeldung begehrt wird, ist gemäß dem Wortlaut der Merkmalsgruppe M9 auf eine Leuchte mit ganz speziellen spektralen Eigenschaften gerichtet, wobei dem Fachmann in der OLS, Figur 3 i. V. m. den Absätzen [0066] und [0067] eine Messapparatur und eine entsprechende Messmethodik zur Hand gegeben wird, um die Erfüllung dieser speziellen, anspruchsgemäßen Mindestwerte für den Tageslichtabweichungs-Mittelwert sowie den Mittelwert des Stabilitätsfaktors zu überprüfen.
Die D1 hingegen erschöpft sich in Absatz [0033] in einem Licht mit nur "annähernd Tageslichtcharakter", d.h. ohne spezielle Anforderungen für die noch zu tolerierenden spektralen Abweichungen zu geben. Darüber hinaus lehrt die D1 im Anspruch 24 sogar eine als Leuchtmittel verwendete LED mit möglichen Abweichungen von +/- 50%, so dass die Anforderungen an diesen "annähernden Tageslichtcharakter" des Lichts sowie den sehr großen CRi Wert von mindestens 95 entsprechend relativiert werden (vgl. D1, Anspruch 24, insbesondere Punkt 4.) ebenda). In der D1 kommt es also für den Fachmann ersichtlich - im Gegensatz zur vorliegenden Anmeldung - nicht auf eine entsprechende spektrale Genauigkeit an. Zur Überzeugung des Senats ist die Lehre der D1 daher keineswegs auf die erfindungsgemäßen spektralen Eigenschaften gemäß der Merkmalsgruppe M9 gerichtet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit aus der D1 nicht nahegelegt.
Auch die Zusammenschau der D1 mit der D8 - ggf. herangezogen als Beleg für das fachmännische Wissen - führt nicht zum beanspruchten Gegenstand, da die D8 gleichfalls die anspruchsgemäßen spektralen Homogenitätsanforderungen über der gesamten beleuchteten Fläche nicht zeigt, d.h. in der D8 fehlen wiederum die Merkmale M9.1 und M9.2.
Die übrigen Druckschriften D2 bis D7 liegen noch weiter ab und können eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls weder einzeln noch in Kombination in Frage stellen.
7. Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 22, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, bilden den Gegenstand des Patentanspruchs 1, auf den sie jeweils direkt oder indirekt rückbezogen sind, zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise, weiter aus und sind daher ebenfalls patentfähig.
8. Im Ergebnis war daher das nachgesuchte Patent - unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - in der von der Anmelderin ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Hauptantrag zu erteilen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Musiol Dorn Dr. Ball Jürgensen Bundespatentgericht
20 W (pat) 5/25 (Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2025
Biernatzki Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle