BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R
BSG 13. November 2008

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung (Febr. 1959 bis Febr. 1960) bei seiner Altersrente ab 1.4.2006. Die Beklagte hatte diese Zeiten ursprünglich ab Vollendung des 16. Lebensjahrs anerkannt, später jedoch mit Bescheiden nach § 48 SGB X aufgehoben. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser Aufhebung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 19.8.1976 ist wirksam, da nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. WFG nur Ausbildungszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahrs anrechenbar sind. Die Aufhebung erfolgte rechtzeitig und ist verfassungsgemäß gemäß Art. 14 GG, da der Eingriff verhältnismäßig und gemeinwohlorientiert ist.

Praxishinweis
Feststellungsbescheide zu Anrechnungszeiten können nach Rechtsänderungen auch während eines Widerspruchsverfahrens wirksam aufgehoben werden. Die Neuregelung des Anrechnungsbeginns ab 17 Jahren ist verfassungskonform und schränkt bestehende Rentenanwartschaften zulässig ein.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 43/07 R
    Entscheidungsdatum : 12. November 2008
    Amtliche Quelle :

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