BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 236/07
BGH 20. Juli 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Auszahlung von im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbeträgen von der Beklagten. Er widerspricht den Lastschriften vor Ablauf der Genehmigungsfrist, um deren Wirksamkeit zu verhindern. Die Beklagte beruft sich auf konkludente Genehmigung und Schadensersatzansprüche.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 670, 675j, 675x, 684 BGB sowie §§ 21, 36, 80, 129 ff. InsO. Das Gericht bestätigt die Genehmigungstheorie: Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren sind bis zur Genehmigung durch den Schuldner schwebend unwirksam und nicht insolvenzfest. Eine konkludente Genehmigung kann bei wiederkehrenden Lastschriften vorliegen. SEPA-Lastschriften sind hingegen mit Vorabautorisierung (§ 675x BGB) insolvenzfest.

Praxishinweis
Im Einzugsermächtigungsverfahren kann der Insolvenzverwalter durch Widerspruch Lastschriften unwirksam machen. Die Kreditwirtschaft sollte zur Insolvenzfestigkeit auf SEPA-Basislastschriftverfahren mit Vorabautorisierung umstellen. Konkludente Genehmigung ist bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen im unternehmerischen Verkehr zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 236/07
Entscheidungsdatum : 19. Juli 2010
Amtliche Quelle :

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