BGH, Urteil vom 12.10.2018 - V ZR 81/18
AG Neu-Ulm 1. August 2017
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LG Memmingen 7. März 2018
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BGH 12. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte errichtet ein Gebäude, dessen Bodenplatte das Grundstück der Klägerin um 30 cm überbaut. Die Klägerin verlangt Überbaurente für die Nutzungseinschränkung. Die Beklagte bestreitet die Höhe und verweist auf fehlende tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 912 Abs. 2 BGB: Die Überbaurente bemisst sich ausschließlich nach dem Verkehrswert der überbauten Grundstücksfläche zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung, nicht nach Art oder Ausmaß der tatsächlichen Nutzungseinbuße. Die Klägerin hat ein Ausschließungsinteresse, der Überbau ist unrechtmäßig, aber zu dulden (§§ 1004, 912 BGB). Eine Kürzung der Rente wegen fehlender Nutzungseinschränkung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei Überbau ist die Überbaurente strikt nach Verkehrswert zum Überbauzeitpunkt zu berechnen. Eine tatsächliche Nutzungsminderung ist für die Rentenhöhe unerheblich. Dies sichert klare, pauschale Bewertungsmaßstäbe und vermeidet fortlaufende Streitigkeiten über Nutzungseinbußen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.10.2018 - V ZR 81/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 81/18
    Entscheidungsdatum : 11. Oktober 2018
    Amtliche Quelle :

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