BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12
OLG Frankfurt 6. Juli 2009
>
OLG Frankfurt 9. April 2010
>
BVerfG 14. September 2010
>
OLG Frankfurt 16. Mai 2012
>
BGH 2. Oktober 2012
>
BGH 19. August 2014
>
BGH 21. Oktober 2014
>
BGH 15. Dezember 2015
>
OLG Frankfurt 30. November 2016
>
BGH 20. Juni 2017
>
BGH 15. Dezember 2020
>
BGH 20. September 2021

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte streiten im Kapitalanleger-Musterverfahren über die Richtigkeit des Verkaufsprospekts zum dritten Börsengang der Beklagten im Jahr 2000. Streitgegenstand sind insbesondere die Bewertung des Immobilienvermögens, die Darstellung der konzerninternen Übertragung von Aktien sowie Verjährungsfragen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet die gesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 45 ff. BörsG analog an. Die Immobilienbewertung mittels Clusterverfahren und der Ansatz zu Verkehrswerten sind rechtmäßig und im Prospekt ausreichend dargestellt. Ein Prospektfehler liegt jedoch in der fehlerhaften Bezeichnung der konzerninternen Aktienübertragung als Verkauf vor, da wesentliche Risiken für die Emittentin unzureichend offengelegt sind. Verjährungsfragen sind differenziert zu beurteilen; die Hemmung der Verjährung erstreckt sich auf alle im Prozess eingeführten Prospektfehler.

Praxishinweis
Im Kapitalanleger-Musterverfahren ist auf präzise Benennung der angegriffenen Musterentscheid-Teile zu achten (§ 15 KapMuG, § 575 ZPO). Bei Umplatzierungen börsennotierter Aktien ist die wirtschaftliche und bilanzielle Risikolage der Emittentin vollständig und korrekt im Prospekt darzustellen. Verjährung wird auch durch spätere Prozessbeibringung weiterer Fehler gehemmt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZB 12/12
    Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text