BGH, Urteil vom 18.06.2020 - 4 StR 482/19
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BGH 30. April 2020
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BGH 18. Juni 2020
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KG 24. November 2020
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BVerfG 7. Dezember 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Zwei Angeklagte führen ein illegales Straßenrennen mit hoher Geschwindigkeit bei Rotlicht durch. Dabei kollidiert der eine Angeklagte mit einem regelkonform fahrenden Fahrzeug, wodurch ein Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt wird. Die Nebenklägerin wird durch Unfallfolgen verletzt.

Entscheidungsgründe
Die Revision des einen Angeklagten führt zur Aufhebung des Mordurteils mangels Nachweis eines gemeinsamen Tatentschlusses (§ 25 Abs. 2 StGB). Der andere Angeklagte wird wegen Mordes (§ 211 StGB) mit bedingtem Vorsatz verurteilt; Heimtücke und niedrige Beweggründe liegen vor, nicht jedoch Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Vorsatz wird anhand des konkreten Unfallgeschehens und der subjektiven Risikobewertung geprüft.

Praxishinweis
Für die Mittäterschaft bei Tötungsdelikten ist ein gemeinsamer Tatentschluss auf die Tötung erforderlich. Bei bedingtem Vorsatz im Straßenverkehr ist die subjektive Einschätzung der Eigengefährdung anhand des tatsächlich eingetretenen Geschehens maßgeblich. Gemeingefährlichkeit erfordert klare Feststellungen zur Ausdehnung der Gefahr.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.06.2020 - 4 StR 482/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 482/19
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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