BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 21/10
BGH 23. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger zahlten an die Beklagte ein Tätigkeitsentgelt von 1.500 EUR für die Reservierung einer Eigentumswohnung. Nach Rücktritt vom Kauf verlangten sie die Rückzahlung von 750 EUR, die Beklagte behielt diesen Betrag ein. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Reservierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klausel über das Reservierungsentgelt verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Käufer darstellt. Die erfolgsunabhängige Vergütung ohne angemessene Gegenleistung ist unwirksam, da sie die Interessen der Beklagten einseitig bevorzugt und den Kunden wirtschaftlich unangemessen belastet.

Praxishinweis
Reservierungsentgelte in AGB, die bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags ohne Rückerstattung einbehalten werden, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam. Maklerrechtliche Grundsätze sind auch auf verflochtene Vermittler anwendbar. Vertragsgestaltungen sollten eine angemessene Gegenleistung sicherstellen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 21/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 21/10
    Entscheidungsdatum : 22. September 2010
    Amtliche Quelle :

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