BAG, Urteil vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12
ArbG Düsseldorf 12. Juli 2011
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BAG 28. August 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Flugbegleiterin, wird von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsreorganisation von Münster/Osnabrück nach Düsseldorf versetzt. Sie hält die Versetzung und eine vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung für unwirksam und begehrt Feststellung der Unwirksamkeit beider Maßnahmen.

Entscheidungsgründe
Die Versetzung ist wirksam, da der Arbeitsvertrag kein festes Arbeitsortrecht begründet und die Beklagte ein Direktionsrecht nach § 106 GewO ausübt. Die Versetzung entspricht billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) unter Berücksichtigung der unternehmerischen Entscheidung und der Interessenabwägung. Die Zustimmung der Personalvertretung gilt gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Änderungskündigung ist unbegründet, da die Vertragsänderung bereits durch das Weisungsrecht gedeckt ist (§ 4 Satz 2 KSchG).

Praxishinweis
Ein vertraglich nicht festgelegter Arbeitsort kann durch Direktionsrecht wirksam geändert werden, sofern die Versetzung betriebliche Erfordernisse erfüllt und billiges Ermessen gewahrt ist. Änderungskündigungen sind entbehrlich, wenn die Änderung bereits durch Weisungsrecht gedeckt ist. Zustimmung der Personalvertretung gilt bei ordnungsgemäßer Unterrichtung als erteilt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.08.2013 - 10 AZR 569/12
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 569/12
Entscheidungsdatum : 27. August 2013
Amtliche Quelle :

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