BGH, Urteil vom 25.05.2016 - IV ZR 205/15
OLG Stuttgart 19. März 2015
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BGH 25. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin und Beklagte sind Töchter eines Ehepaars, das ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtete. Nach Tod des Vaters lag zunächst nur ein Einzeltestament vor. Klägerin fordert Feststellung ihrer Alleinerbenstellung, Beklagte fechtet das gemeinschaftliche Testament wegen Motivirrtums an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. § 2285 BGB ist auf die Drittanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten nicht analog anwendbar, da dieser ein Widerrufsrecht, kein Anfechtungsrecht hat. Drittanfechtung ist daher grundsätzlich möglich, sofern der Motivirrtum vorliegt und nicht durch Bestätigung ausgeschlossen ist.

Praxishinweis
Drittanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament ist nicht durch § 2285 BGB beschränkt. Widerrufsrecht des Erstversterbenden schließt Drittanfechtung nicht aus. Sorgfältige Prüfung von Motivirrtum und Bestätigungserklärungen ist erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.05.2016 - IV ZR 205/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 205/15
Entscheidungsdatum : 24. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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