BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
OLG Dresden 15. März 2012
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BGH 12. Juli 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit über die Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus einem Urteil des Landgerichts Landau wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl. Die Frage betrifft die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 460, 462a StPO. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO zuständig, da das Konzentrationsprinzip eine Zersplitterung nachträglicher Entscheidungen verhindert. Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges.

Praxishinweis
Für nachträgliche Entscheidungen zur Strafaussetzung ist stets die Strafvollstreckungskammer zuständig, bei der die Vollstreckung bereits anhängig ist. Dies gilt auch bei mehreren rechtskräftigen Verurteilungen und verhindert Zuständigkeitskonflikte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 ARs 183/12
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2012
    Amtliche Quelle :

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