BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 244/20
ArbG Wuppertal 6. Juni 2019
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LAG Düsseldorf 21. Januar 2020
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BAG 31. Januar 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Abgeltung von Mindesturlaubsansprüchen aus den Jahren 2007 bis 2010. Streit besteht über den Arbeitnehmerstatus des Klägers im Zeitraum der freien Mitarbeit sowie über die Verjährung und tarifvertragliche Ausschlussfristen gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG und § 18 MTV.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da der Kläger möglicherweise redaktionell verantwortlicher Mitarbeiter und damit nicht zwingend Arbeitnehmer war (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs beginnt erst mit Ende 2018, da vor EuGH-Urteil C-684/16 (6.11.2018) die gerichtliche Geltendmachung unzumutbar war. Tarifliche Ausschlussfristen sind unionsrechtskonform auszulegen und greifen erst ab diesem Zeitpunkt.

Praxishinweis
Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs können tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, deren Beginn sich nach unionsrechtskonformer Auslegung an der Zumutbarkeit der Klageerhebung orientiert. Bei redaktionell verantwortlichen freien Mitarbeitern ist der Arbeitnehmerstatus unter Berücksichtigung der Pressefreiheit sorgfältig zu prüfen.

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    Thorsten Blaufelder · https://www.thorsten-blaufelder.de/

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.01.2023 - 9 AZR 244/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 244/20
Entscheidungsdatum : 30. Januar 2023
Amtliche Quelle :

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