BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20
ArbG München 20. Februar 2019
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LAG München 4. Dezember 2019
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BAG 1. Dezember 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erbringt für die Beklagte als Crowdworker über eine Online-Plattform zahlreiche Kleinstaufträge (Mikrojobs). Streitgegenstand ist die arbeitsrechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses und die Wirksamkeit der Kündigung vom 24. Juni 2019.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert das Vertragsverhältnis nach § 611a Abs. 1 BGB als Arbeitsverhältnis, da der Kläger persönlich weisungsgebunden und fremdbestimmt tätig ist, die Tätigkeit einfach gelagert und inhaltlich vorgegeben ist sowie die App-Nutzung eine Fremdbestimmung und kontinuierliche Auftragsannahme bewirkt. Die Kündigung vom 24. Juni 2019 ist formwirksam und beendet das Arbeitsverhältnis.

Praxishinweis
Crowdworker können bei enger Fremdbestimmung und persönlicher Abhängigkeit als Arbeitnehmer gelten. Plattformbetreiber müssen die arbeitsrechtlichen Konsequenzen beachten, insbesondere bei Kündigungen und Vergütungsansprüchen nach § 615 BGB. Vertragsbezeichnungen sind für die Rechtsnatur unbeachtlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 102/20
Entscheidungsdatum : 30. November 2020
Amtliche Quelle :

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