BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15
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BAG 5. Dezember 2019
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt, äußert sich in mehreren E-Mails kritisch und beleidigend gegenüber Vorgesetzten, u.a. mit diskriminierenden Vorwürfen und einem Vergleich ihrer Situation mit NS-Verfolgung. Die Beklagte kündigt daraufhin ordentlich zum 30. Juni 2009. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung, Betriebsratsanhörung, Auflösungsantrag, Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, da dieses die Kündigung mangels Abmahnung zu Unrecht als sozial ungerechtfertigt ansah (§ 1 Abs. 2 KSchG). Eine Abmahnung war entbehrlich wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen der Klägerin. Die Betriebsratsanhörung war ordnungsgemäß (§ 102 BetrVG). Die soziale Rechtfertigung der Kündigung und der Auflösungsantrag bedürfen weiterer Feststellungen, insbesondere zur Auslegung der Äußerungen und zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Praxishinweis
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Arbeitgeber müssen jedoch die soziale Rechtfertigung der Kündigung sorgfältig prüfen und den Betriebsrat umfassend informieren. Auflösungsanträge sind auch mit nachträglich vorgetragenen Gründen zulässig und bedürfen einer umfassenden Zukunftsprognose.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 217/15
Entscheidungsdatum : 18. November 2015
Amtliche Quelle :

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