BAG, Urteil vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13
ArbG Siegen 19. Juni 2012
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LAG Hamm 13. November 2012
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BAG 8. Mai 2014

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Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, wurde zunächst ordentlich zum 30.09.2012 gekündigt. Nach Einreichung eines Schriftsatzes mit Vorwürfen gegen die Beklagte erfolgte eine fristlose Kündigung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 23. Mai 2012.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam, da kein wichtiger Grund vorliegt. Die Ankündigung der Klageerwiderung und das Vorabübersenden des Schriftsatzes sind nicht widerrechtlich. Auch die unbefugte Anfertigung von Kopien betrieblicher Unterlagen rechtfertigt keine sofortige Beendigung, da die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist.

Praxishinweis
Eine fristlose Kündigung wegen prozessualer Drohungen oder unbefugter Kopien ist nur bei widerrechtlichem Verhalten und Unzumutbarkeit der Fortsetzung gerechtfertigt. Die Interessenabwägung berücksichtigt Dauer der Betriebszugehörigkeit, Motivlage und mildernde Umstände zugunsten des Arbeitnehmers.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.05.2014 - 2 AZR 249/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 249/13
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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