BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16
LG Köln 12. Mai 2016
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BGH 25. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Auskunft vom Beklagten über die zugrundeliegende Forderung seiner Eintragung als Beteiligter in einem Hinterlegungsverfahren. Die Hinterlegung erfolgte aufgrund eines Strafverfahrens, wobei die Staatsanwaltschaft eine Liste mit über 900 potenziellen Geschädigten vorlegte. Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Verjährungsannahme auf und stellt klar, dass der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht vor dem Hauptanspruch verjähren kann. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs ist selbständig, darf aber den Hauptanspruch nicht vorzeitig vereiteln. Die Auskunftspflicht besteht, wenn der Berechtigte über den Umfang seines Anspruchs im Unklaren ist und der Verpflichtete ohne unbillige Belastung Auskunft geben kann.

Praxishinweis
Auskunftsansprüche nach § 242 BGB sind nicht isoliert verjährt, wenn der Hauptanspruch noch besteht. Im Hinterlegungsverfahren kann der besser Berechtigte Auskunft von anderen Beteiligten verlangen, um seine Rechte durchzusetzen, insbesondere wenn eine direkte Inanspruchnahme aller Beteiligten unzumutbar ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 222/16
    Entscheidungsdatum : 24. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

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