BGH, Urteil vom 30.01.2015 - V ZR 63/13
OLG Brandenburg 7. Februar 2013
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BGH 30. Januar 2015
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OLG Brandenburg 5. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Herausgabe von bei der Staatsanwaltschaft hinterlegtem Altzahngold, das sich in Weinkisten befand, deren Besitz- und Eigentumsverhältnisse zwischen ihm und den Beklagten streitig sind. Er beruft sich auf Eigentumserwerb durch Schenkung und Besitz an einem Raum, zu dem er Schlüssel hatte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB auf, da der Kläger als leitender Angestellter nur Besitzdiener (§ 855 BGB) der Beklagten war. Die tatsächliche Sachherrschaft über die Kisten und das Gold wird nach Verkehrsanschauung dem Arbeitgeber zugeordnet. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist unzureichend, insbesondere hinsichtlich des Besitz- und Eigentumsnachweises des Klägers.

Praxishinweis
§ 1006 BGB gilt auch bei behauptetem Eigentumserwerb durch Schenkung. Schlüsselinhaber bei Arbeitgeberräumen sind regelmäßig Besitzdiener, nicht Besitzer. Bei Prätendentenstreit ist die Darlegung des Besitzes und Eigentums schlüssig zu führen; die Verkehrsanschauung ordnet Besitz an Arbeitsräumen dem Arbeitgeber zu.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 30.01.2015 - V ZR 63/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 63/13
    Entscheidungsdatum : 29. Januar 2015
    Amtliche Quelle :

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