BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16
BGH 22. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des anteiligen Teils einer Ergebnisbeteiligung und eines Sonderbonus, die sie einem bei einem Verkehrsunfall unfallbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer zahlte. Der Arbeitnehmer hatte seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen originären Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. § 823 BGB, erkennt jedoch den abgetretenen Anspruch des Arbeitnehmers aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB an. Die Ergebnisbeteiligung und der Sonderbonus sind trotz voller Zahlung an den Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit als normativer Verdienstausfallschaden zu qualifizieren. Die Berechnung erfolgt anteilig nach der Arbeitsunfähigkeitsdauer.

Praxishinweis
Arbeitgeber können abgetretene Schadensersatzansprüche auf anteilige Ergebnisbeteiligungen und Sonderboni bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geltend machen, auch wenn diese Prämien arbeitsrechtlich als Treueprämien gelten und unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung gezahlt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 40/16
Entscheidungsdatum : 21. November 2016
Amtliche Quelle :

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