BPatG, Beschluss vom 14.02.2019 - 25 W (pat) 90/17
BPatG 14. Februar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ließ die Marke „Naturherz“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31 eintragen. Der Kläger, Inhaber der älteren internationalen Marken „NATUREX“ (Klassen 1, 2, 3, 5, 29, 30), erhob Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr. Die Markenstelle wies den Widerspruch zurück, worgegen der Kläger Beschwerde einlegte.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde bleibt gemäß §§ 66 Abs. 1, 125b Nr. 1, 119, 124, 114, 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ohne Erfolg. Trotz teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen unterscheiden sich klanglich, schriftbildlich und begrifflich ausreichend, insbesondere durch den unterscheidungskräftigen, verständlichen Begriff „Herz“ in der jüngeren Marke.

Praxishinweis
Bei Marken mit gemeinsamen beschreibenden Elementen („Natur“) ist auf die Gesamtwirkung und unterscheidungskräftige Zusätze abzustellen. Ein Kompositum mit klarem Begriff kann Verwechslungsgefahr neutralisieren, selbst bei teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 14.02.2019 - 25 W (pat) 90/17
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 25 W (pat) 90/17
    Entscheidungsdatum : 13. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

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