BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 15/15
FG München 3. Februar 2015
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BFH 14. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt ein Einfamilienhaus und führt innerhalb von drei Monaten Renovierungsmaßnahmen, u.a. Fensteraustausch, vor Vermietung durch. Er behandelt die Aufwendungen teilweise als Anschaffungskosten, teilweise als sofort abziehbare Werbungskosten. Das Finanzamt qualifiziert alle Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG als lex specialis gegenüber § 255 HGB gilt. Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung, auch zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, sind unabhängig von handelsrechtlicher Einordnung anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Erwerb anfallen und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen.

Praxishinweis
Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines vermieteten Gebäudes sind grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. Handelsrechtliche Aktivierungspflichten entfallen zugunsten der einkommensteuerrechtlichen Sonderregelung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 14.06.2016 - IX R 15/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 15/15
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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