BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11
LG Aachen 11. November 2009
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OLG Köln 30. November 2010
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BGH 20. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Brandschadens, den der minderjährige Beklagte gemeinsam mit einem weiteren Kind verursacht haben soll. Die Klage richtet sich gegen den Beklagten, der zum Tatzeitpunkt fast zehn Jahre alt war. Die Klägerin macht Ansprüche aus §§ 823, 828, 830 BGB geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch und verneint ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Ein gesetzlich vermutetes Verschulden nach § 832 BGB darf bei der Mitverschuldensprüfung nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin habe keine tatsächliche Aufsichtspflichtverletzung bewiesen, die eine Minderung des Anspruchs rechtfertigen würde.

Praxishinweis
Bei Mitverschuldensprüfungen ist ein nur gesetzlich vermutetes Verschulden (z.B. § 832 BGB) nicht anzurechnen. Ein Mitverschulden setzt tatsächliches Verschulden voraus. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht richten sich nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes sowie den konkreten Umständen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 3/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 3/11
Entscheidungsdatum : 19. März 2012
Amtliche Quelle :

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