BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09
OLG Stuttgart 16. April 2009
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BGH 13. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1578 b, 1579 Nr. 2 BGB). Der Kläger begehrt den Wegfall der Unterhaltspflicht ab Dezember 2008, nachdem die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen war und sich beruflich neu orientierte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass § 1579 Nr. 2 BGB objektive Veränderungen erfasst, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar machen, insbesondere bei verfestigter Lebensgemeinschaft. Ein versagter Unterhaltsanspruch kann bei Beendigung der Lebensgemeinschaft wiederaufleben, erfordert jedoch eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung. Die bisherige Entscheidung des OLG berücksichtigt nicht hinreichend die Ehedauer ab Zustellung des Scheidungsantrags, die Vermögensverhältnisse und die Zumutbarkeit der Unterhaltsbelastung.

Praxishinweis
Bei Abänderungsklagen ist die umfassende Prüfung der Zumutbarkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung der nachehelichen Solidarität, Ehedauer und Lebensverhältnisse zwingend. Das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist möglich, jedoch eng an die Interessen gemeinsamer Kinder gebunden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.07.2011 - XII ZR 84/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 84/09
    Entscheidungsdatum : 12. Juli 2011
    Amtliche Quelle :

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